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Servus
@KäptnFR ,
nun die angekündigte Antwort.
Erstmal zur Vorgeschichte der Veröffentlichung der Vollzugshinweise (hierzu hab ich mal die Grafik mit eingebaut, die ich aus den Protokollen von damals zusammengestellt habe, ich selber war bei den Sitzungen NICHT anwesend). Letztendlich waren hier mit DIMB und DAV 1,5 Sportverbände und 0,5 anerkannte Naturschutzverbände anwesend. Dem Gegenüber eine Gewichtung von mehr Bauernverbänden. Bei einer homogenen Besetzung hätte das sicher anders verteilt werden müssen, so dass alle Interessen berücksichtigt werden (Tourismus wurde ja z.B. in dem Fall komplett vergessen, was ja eigentlich auch nicht sein kann). Letztendlich war es aber Konsensentscheidung aller beteiligten Verbände, dass die VZH überarbeitet werden sollen. Dem Auftrag ist das Ministerium nachgekommen, hat aber mit seinem finalen Produkt keinen Verband zufrieden gestellt (weder DIMB, DAV noch die Bauernverbände, wie ich in Gesprächen rausgefunden habe) und ist mit der Formulierung sicher übers Ziel hinausgeschossen.
Nun zu deiner spezifischen Frage:
Die Kommission Recht bei uns im Haus hat diese Interpretation vorgenommen. Kurz zur Zusammensetzung der Kommission, diese besteht aus mehreren aktiven und ehemaligen Juristen die bei diversen Gerichtshöfen Richtern waren oder sind, bzw Staatsanwälte etc).
Deren Interpretation ist kurz und knapp die folgende. Einfachrechtlich ist das Befahren ungeeigneter Wege verboten (Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG). Daraus ergibt sich, dass an die Eignung des Weges nur ein objektiver Maßstab angelegt werden kann. Die Eignung ist eine Eigenschaft des Weges und nicht der Person.
Das Problem an den Vollzugshinweise ist (und das sieht der DAV so), dass die VZH letztendlich subjektives Verhalten (z.B. Gefährdung, nicht sicher
Bremsen können, Behinderung) mit objektiven Kriterien vermischen und so zusagen unter dem Deckmantel der Objektivität Parameter mit rein schmuggeln, die da nichts verloren haben.
Wenn man im Leitfaden MTB des DAV nachliest, so sind genau 4 Kriterien genannt, die für die Wegeeignung herangezogen werden sollen.
- Fester Zustand
- Steigung, Kurven und Übersichtlichkeit
Bzw zwei Kriterien, welche ihn ungeeignet macht und das ist das Kriterium mit der Treppe+80cm und die Frequentierung (beides BayVGH U v. 03.07.2015, B14.2809)). Als dritter Punkt, wenn der Naturraum nachhaltig geschädigt wird. (das kausal zu beweisen wird aber schwierig, vor allem wenn man sich die wissenschaftliche Datenlage zu Effekten von MTB im Vergleich zu Wandern und co. vor Augen hält), also kann man den Punkt in meinen Augen ignorieren.
Würde man die VZH auf diese Kriterien herunter brechen, so würde in dem Teil 1.3.3.2. Wegeeignung so gut wie nichts mehr übrig bleiben, weil hier wie gesagt subjektive (verhaltensabhängige) Merkmale mit eingebracht wurden. Dass das Ministerium diese Punkte vermischt hat, hat letztendlich aber nichts mit dem DAV zu tun.