passt gut zum thema
Darauf kommt es beim Betretungsrecht nicht an.
Was aber vom Betretungsrecht und auch vom Recht auf Erholung in freier Natur überhaupt nicht gedeckt ist, ist das Bauen neuer Wege ohne Zustimmung des Eigentümers. Es gibt kein Recht auf Buddeln auf fremden Grundstücken.
Sehen wir mal kurz wie das rechtlich in sich stimmig so geregelt ist und so auch zusammenpasst.
Vorweg schon mal: Sowohl das eingeräumte Betretungsrecht als auch das Buddeln sind Eingriffe ins Grundrecht auf Eigentum der Grundbesitzer. Das Betretungsrecht muss dieser dulden, das Buddeln nicht.
Bisher sind die Eigentümer ihrer sozialen Verantwortung mehr oder weniger gerne nachgekommen, dass ihre Grundstücke auch zur Erholung fremder Menschen dienen. Diese Bereitschaft leidet in letzter Zeit nicht nur an der Zahl der Erholungsuchenden, sondern auch an Eigentumseingriffen unter dem "Deckmantel" der Erholung.
Nach den verschiedenen Gesetzen ist das Radfahren auf Wegen gestattet. Zum Thema Wege kann man sich im Beitrag #40 informieren.
Jetzt gibt es ja nicht nur die Möglichkeit, dass ohne Zustimmung des Eigentümers Trails angelegt werden. Der Eigentümer kann es auch selbst tun (Es gibt welche und es wäre schön, wenn das mehr machen würden) oder natürlich auch seine Zustimmung dazu gegeben haben, was dieser auch konkludent tun könnte in dem er das Buddeln duldet. Hier gibt es einen Beitrag, der darlegt, dass das weder unwahrscheinlich noch schwierig ist. Dazu passt, dass das nicht mit dem Eigentümer abgesprochene Anlegen von Trails eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB darstellt, die nur auf Antrag hin verfolgt wird.
Da man dies alles den Trails aber nicht ansieht, ist es für die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zunächst einmal wichtig festzuhalten, dass es auf die Historie eines bestehenden Weges nicht ankommt.
Für die Eigentümer, die nicht bereit sind diesen Eingriff in ihr Eigentümer hinzunehmen, entsteht Aufwand, den sie in der Regel selbst tragen müssen. Die Erbauer bleiben meist unentdeckt, so dass die Strafanzeige oftmals ins Leere liefe. Der Rechtslage entsprechend können sie den nun vorhandenen Weg nicht einfach sperren, da die Voraussetzungen nach Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG nicht vorliegen, so dass zur Beseitung des Betretungsrechts auf den ihnen unliebsamen Trails nur der Rückbau bleibt. Da die Verursacher kaum auszumachen sind, fehlen ihnen nun auch die Adressaten, um für die Kosten des Rückbaus Schadenersatz einzufordern.
Insoweit ist verständlich, wenn versucht wird bereits über die Wegedefinition das Betretungsrecht auszuhebeln. Dies ist aber weder naturschutzfachlich geboten noch rechtmäßig.
Hier ein (bis auf einige Aussagen zur Haftung) sehr guter aktueller Fernsehbeitrag zum Thema vom 11.08.2020 aus Nürnberg:
https://www.frankenfernsehen.tv/med...SCVYeOaHz_xB67ER_Wfwemrdj5QERDvD_jcWZQIj4WyGA