Das ist jetzt aber Deine Meinung. Der verlinkte Artikel stellt so eine Betrachtung nicht an. In den Urteilen geht es nicht einmal andeutungsweise um das Alter des Radfahrers. Es bleibt also dabei: Der Artikel ist altersdiskriminierend.
Du sagst, das sei nur meine Meinung und in dem Urteil geht es nichtmal andeutungsweise um das Alter des Fahrers. Wie kommst Du dazu, solche Lügen von Dir zu geben? Hast Du das Urteil
AZ: 9 U 125/15 vollständig gelesen? Offensichtlich nicht, denn in dem Urteil heißt es: "In diesem Zusammenhang komme sogar ein Verschulden der Beklagten zu 1) auch gegen §
3 Abs. 2a StVO in Betracht, weil der Kläger auf den ersten Blick wegen seines weißen Haupthaares als besonders schutzbedürftige ältere Person erkennbar sei, die Beklagte zu 1) darauf aber nicht entsprechend, nämlich durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft bei Annäherung, reagiert habe."..."Ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen §
3 Abs. 2 a StVO, wie vom Kläger auch erstmals mit der Berufung geltend gemacht, liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der besondere Schutz des §
3 Abs. 2 a StVO greift ein, wenn der ältere Mensch bzw. eine andere Person aus dem geschützten Personenkreis sich in einer Verkehrssituation befindet, in der erfahrungsgemäß damit gerechnet werden muss, dass er aufgrund seines Alters das Geschehen nicht mehr voll werde übersehen und meistern können, wobei es konkreter Anhaltspunkte für eine Verkehrsunsicherheit nicht bedarf. Für die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme kommt es auf die konkrete Verkehrssituation an (BGH
NJW 1994, 2829). Nach dem Schutzzweck des §
3 Abs. 2 a StVO muss jedenfalls die Annäherung der geschützten Person an die Fahrbahn bzw. die Gefahrensituation erkennbar sein. Der BGH hat daher hinsichtlich des Schutzes von Kindern nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, besondere Vorkehrungen (z. B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit oder Einnehmen der Bremsbereitschaft) zur Abwendung der Gefahr zu treffen, wenn ihr Verhalten oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten (vgl. (BGH
NZV 2002, 365; OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2012 -
9 U 175/11 -, juris).
Befindet sich eine ältere Person in einer Lage, in der für sie nach der Lebenserfahrung aber keine Gefährdung zu erwarten ist, so braucht ein Kraftfahrer nicht allein schon wegen ihres höheren Alters ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten (BGH
NJW 1994, 2829). Nicht jede im Blickfeld des Kraftfahrers erscheinende Person der in §
3 Abs. 2 a StVO genannten Gruppen erfordert also in jedem Fall sofortige Verlangsamung, ohne dass Gefahr für verkehrswidriges Verhalten voraussehbar ist (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., §
3 StVO Rn. 29b).
In der hier gegebenen Verkehrssituation, nämlich der Annäherung der Beklagten zu 1) von hinten an einen auf einem abgeteilten und ausreichend breiten Radweg fahrenden Radfahrer mit weißem Haupthaar musste nicht damit gerechnet werden, dass dieser allein wegen seines Alters das Geschehen nicht mehr vollständig übersehen und beherrschen konnte. Es geht nicht darum, dass der Kläger etwa mit der durch die Benutzung des Radwegs geknüpften Verkehrssituation altersbedingt überfordert gewesen wäre, sondern allein darum, den nachfolgenden Verkehr und den Gegenverkehr sorgfältig vor dem beabsichtigten Linksabbiegen zu beobachten. Dass er aufgrund seines Alters diese konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos hätte beherrschen können, also den Linksabbiegevorgang insbesondere unter Berücksichtigung des nachfolgenden bevorrechtigten Verkehrs beachten konnte, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Vielmehr hat er sich im vorliegenden Verfahren als erfahrener Radfahrer mit einer Jahresfahrleistung von 4.000 km und als sportiver Mensch bezeichnet, der aktiver (Hochsee-)Segler und Tänzer sei. Da der Kläger auch als Autofahrer am Straßenverkehr teilnimmt, ist er verkehrsgewohnt. Dass bei ihm verkehrswesentliche gesundheitliche Einschränkungen vorhanden seien, hat der Kläger nicht behauptet. Es handelt sich vor diesem Hintergrund bei dem unachtsamen Verlassen des Radwegs und der Umsetzung des Linksabbiegevorgangs ohne hinreichende Beachtung des nachfolgenden Verkehrs durch den Kläger um ein Augenblicksversagen, zu dem es unabhängig von seinem Alter gekommen ist und das auch einer jüngeren Person unterlaufen kann."
Normale Gerichte stellen keine allgemeinen Rechtstheorien auf, sondern entscheiden einen Einzelfall. Anhand dieser Einzelfälle orientieren sich im Idealfall die anderen Gerichte. Ein solcher Einzelfall ist jetzt entschieden worden und besagt, daß (auch) ein 80-jähriger voll haftet. Daß man bei schweren Verkehrsverstößen voll haftet, ist nichts neues, das ist bereits entschieden worden und wäre nicht der Erwähnung wert. Für Anwälte ist diese Information wichtig, daß es sich um einen 80-jährigen handelt, weil sie jeden zukünftigen Versuch erschweren wird, alten Menschen im Verkehr eine verminderte Verantwortung zuzusprechen. Wofür es ja auch keinen Grund gibt. Bei Warnschildern vor dem Seniorenheim würde der Fall vermutlich anders entschieden, wenn dort plötzlich ein 80-jähriger auf die Fahrbahn tritt. Das ist keine aufgebauschte Presseinformation, sondern eine Information der
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.