Verrückte Radwege

Da will aber jemand unbedingt an zweifelhaften Benutzungspflichten festhalten? Deine Ansicht ist mir übrigens schon aus anderen Foren und Blogs geläufig. ;) Sie überzeugt mich aber überhaupt nicht.
Warum sollte die Benutzungspflicht hinfällig sein wenn ich auf dem Radweg fahre ein Z.205 sehe?
Weil ein korrespondierendes Fahrbahnverbot einen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Fahrbahn / Straße benötigt! Und für eine Straße (samt ihrer Teile) gibt es gem. StVO immer nur EINE Vorfahrtregelung! Also entweder, ich nehme mit dem Radweg an der Vorfahrt der Straße teil, zu der er gehört. Oder nicht, dann ist er ist ein zufällig neben einer Straße verlaufender, eigenständiger, blaubeschilderter Weg, für den eigene (nachrangige) Vorfahrtrechte gelten.
Komme ich an so einem Zeichen vorbei ist die Querstrasse die Vorfahrtstrasse und "meine" Strasse die Nebenstrasse - mehr sagt mir dieses Schild nicht.
Nein, eben nicht - wenn die Straße (Fahrbahn), neben der du auf dem Radweg fährst, z. B. per Z 306 Vorfahrt hat. Nur, wenn du den Radweg als eigene "Straße" siehst, könnte man auf die Idee kommen, du würdest dort auf eine andere Straße mit Vorfahrt treffen. Deiner Ansicht nach gehört der Radweg dann also zur Querstraße, da er dort "beginnt" und "endet"?
Über die Beziehung zur Fahrbahn "meiner" Strasse sagt dieses Schild doch nichts aus.
Nicht? Es sagt aus, dass du im Gegensatz zur Fahrbahn keine Vorfahrt hast. Dann gibt es eben auch keine Beziehung zur Straße, daher kein Fahrbahnverbot.
Dies wird durch Vorrang geregelt, Vorfahrtregelungen greifen da nicht.
Genau der eigentliche Vorrang im Sinne von § 9 (3) StVO wird durch die kleinen Mistdinger doch ständig auszuhebeln versucht!
Ob der Radweg zur Strasse gehört ist keine Verkehrsregel. Das kann die StVO nicht regeln.
Das müsste sie aber - weil § 2 (4) StVO für blaubeschilderte Radwege an oder in bestimmten "Straßen" eine Benutzungspflicht bewirkt. Wenn die StVO also erst durch diese Regel ein Problem schafft (Trennung der Vorfahrtregelungen unterschiedlicher Straßenteile, hier Fahrbahn und Radweg), muss sie dafür auch eine Lösung finden. Bis dahin bleibt das höchst widersprüchlich; meiner Ansicht nach ist es schlicht rechtswidrig, weil es die StVO eben so nicht vorsieht! Von Gleichbehandlungsgrundsätzen rede ich da erst gar nicht....
 
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Da will aber jemand unbedingt an zweifelhaften Benutzungspflichten festhalten?
So! Möchte ich das?

Weil ein korrespondierendes Fahrbahnverbot einen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Fahrbahn / Straße benötigt! Und für eine Straße (samt ihrer Teile) gibt es gem. StVO immer nur EINE Vorfahrtregelung!
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun? Wir reden hier über die Bedeutung des Z.205.
Genau wie Du gerade geschrieben hast gibt es für eine Strasse immer nur eine Vorfahrtregelung und genau diese sehe ich wenn ich auf einem Radweg fahre und an einem Z. 205 vorbei komme.
Ich sehe da weder einen Hinweis, dass dadurch jetzt plötzlich die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein soll und ich die Fahrbahn dieser Strasse beradeln darf, auch wüsste ich nicht warum ich danach Ausschau halten sollte ob "meine" Strasse noch andere Vofahrtregelungen hat.
Das Z. 205 zeigt mir alles an was ich brauche. Genau so sagt es die StVO, genau so habe ich es in der Fahrschule gelernt und genau so habe ich es damals meinen Fahrschülern beigebracht.

Nur, wenn du den Radweg als eigene "Straße" siehst, könnte man auf die Idee kommen, du würdest dort auf eine andere Straße mit Vorfahrt treffen.
Warum sollte ich nicht auf die Idee kommen auf eine Strasse mit Vorfahrt zu treffen. Die StVO sieht es ja auch so.
Mach es doch nicht so kompliziert.
Das kleine einmal Eins der Vorfahrt. Wer hat Vorfahrt wenn Du ein Vorfahrt achten Schild (Z.205) hast?

Nicht? Es sagt aus, dass du im Gegensatz zur Fahrbahn keine Vorfahrt hast. Dann gibt es eben auch keine Beziehung zur Straße, daher kein Fahrbahnverbot.
Wo steht das?
Warum sollte das Z.205 die Beziehung zur Strasse aufheben?

Genau der eigentliche Vorrang im Sinne von § 9 (3) StVO wird durch die kleinen Mistdinger doch ständig auszuhebeln versucht!
Kann ich in der StVO nirgendwo rauslesen.

Bis dahin bleibt das höchst widersprüchlich; meiner Ansicht nach ist es schlicht rechtswidrig, weil es die StVO eben so nicht vorsieht!
Was sieht die StVO nicht vor? Vorfahrt achten Schilder?
Wir sollten uns darauf beschränken was wir sehen und was die StVO dazu sagt.
Wir sehen ein Vorfahrt achten Schild (Z.205) und weil kein Zusatzschild darunter hängt sagt die StVO dazu, dass die Querstrasse die Vorfahtstrasse ist und "meine" Strasse die Nebenstrasse.
Wo ist das Problem?

Problematisch wird es erst wenn man Dinge hineininterpretiert wie Du sie hier geschrieben hast.
Natürlich versuchen Behörden diesen kleinen Vorfahrt achten Schildern irgendwelche Sonderbedeutungen zuzusprechen die nirgendwo in der StVO zu finden sind.
Nur wenn man diese kleinen Vorfahrt achten Schilder genau so sieht wie es in der StVO steht. Wird man erkennen, dass sie eigentlich kaum ein Problem darstellen.
 
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Dass eine Straße mit Radweg nur eine Vorfahrtsregelung haben können soll, wird oft wiederholt und dadurch trotzdem nicht wahrer. Die Verwaltungsvorschriften zum Verkehrszeichen 215 sehen vor, dass ein Radweg eine andere Vorfahrtsregelung bekommen kann als die dazu gehörige Fahrbahn. Darin heißt es in Punkt VI:
"VI. Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen."
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Diese Verwaltungsvorschriften gehören zur StVO, folglich sieht die StVO ausdrücklich vor, dass ein Radweg bezüglich der Vorfahrt anders behandelt werden kann als die Fahrban. Sie sieht auch ausführlich vor, dass ein Radweg von der Fahrbahn "abgesetzt", sprich mehr als 5 Meter von der DAZU GEHÖRIGEN Fahrbahn entfernt sein kann. Der Radweg gehört demzufolge auch dann zur Fahrbahn bzw. Straße, wenn er mehr als 5 Meter von ihr entfernt ist.
 
Nur wenn man diese kleinen Vorfahrt achten Schilder genau so sieht wie es in der StVO steht. Wird man erkennen, dass sie eigentlich kaum ein Problem darstellen.

Dem muss ich widersprechen. Im Kreisverkehr werden für den Radfahrer mehr und mehr die Zeichen 205 aufgestellt. Nun hat der Einfahrende Verkehr ja ebenfalls das Zeichen 205 "Vorfahrt beachten". Das ergibt mehrere Interpretationsmöglichkeiten:
A. Der Radfahrer muss die Vorfahrt vor den ausfahrenden Autos beachten, nach der Mittelinsel hat er wieder Vorfahrt vor den einfahrenden Autos, denn er befindet sich ja im Kreisverkehr.
B. Wenn zwei gleiche Schilder vorliegen, hat das von Rechts kommende, also einfahrende Auto Vorfahrt.
C. Wenn zwei gleiche Schilder vorliegen, hat der im Kreisverkehr befindliche Radfahrer mehr Vorfahrt als der einfahrende PKW und sowieso vor den ausfahrenden Autos.
D. Wenn zwei gleiche Schilder vorliegen, müssen sich die Verkehrsteilnehmer einigen.
E. Wenn zwei gleiche Schilder voliegen, dann hat das sich auf einer Fahrbahn befindende Fahrzeug mehr Vorfahrt als das auf einem Radweg. Der Radfahrer muss also die Vorfahrt der ein- und ausfahrenden PKW beachten.

Diese Beschilderung erfolgt gerne auch auf Einmündungen/Kreuzungen außerhalb geschlossener Ortschaften.
Bei solch unklarer Beschilderung ist letztes Jahr ein Radfahrer ums Leben gekommen:
https://www.svz.de/lokales/prignitz/radfahrer-stirbt-nach-zusammenstoss-mit-lkw-id16508141.html

Das ist gefährlicher Unsinn, denn es ist verwirrend. Und nur ganz wenige wissen, dass absurderweise Punkt E die geltende Rechtslage ist.
Verwirrende Beschilderung ist jedoch verboten:
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen. Sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein. Verkehrszeichen müssen deshalb so angebracht und – bei Schilderkombinationen – gestaltet sein, dass auch ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer Sinn- und Tragweite der getroffenen Regelung ohne Weiteres erkennen kann, ohne nähere Überlegungen hierüber anstellen zu müssen. Eine unzweckmäßige oder irreführende Gestaltung von Verkehrszeichen kann je nach Sachlage entweder das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers, der den Sinn des Zeichens missversteht, mindern und ein Mitverschulden des für die Gestaltung Verantwortlichen begründen oder aber zur Folge haben, dass dem Verkehrsteilnehmer aus der Fehldeutung des Zeichens überhaupt kein Schuldvorwurf zu machen ist (OLG Jena, Beschluss vom 06.05.2010, Az.: 1 Ss 20/10)."
 
So! Möchte ich das?
Offenbar schon?
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
Meiner Ansicht nach sehr viel! Für dich scheint es jedoch kein Widerspruch zu sein.
Genau wie Du gerade geschrieben hast gibt es für eine Strasse immer nur eine Vorfahrtregelung und genau diese sehe ich wenn ich auf einem Radweg fahre und an einem Z. 205 vorbei komme.
Nein. Ich muss in einer Straße per blau einen Radweg befahren, der ein Z 205 hat, die Fahrbahn aber ein Z 306. Dann gilt das Z 205 auch für die Fahrbahn, nirgendwo in der StVO steht, dass Verkehrszeichen nur für einzelne Straßenteile gelten.
Das Z. 205 zeigt mir alles an was ich brauche. Genau so sagt es die StVO, genau so habe ich es in der Fahrschule gelernt und genau so habe ich es damals meinen Fahrschülern beigebracht.
Ein richtig braver Bürger, befolgt immer völlig unkritisch alle Befehle, die man ihm erteilt. :p Auch wenn sie ihm den Vorrang und Vorfahrt rauben und somit benachteiligen.
Das kleine einmal Eins der Vorfahrt. Wer hat Vorfahrt wenn Du ein Vorfahrt achten Schild (Z.205) hast?
Das ist oft nicht so einfach. Ich kenne mehr als genug Stellen, an denen aus mindestens drei Richtungen Z 205 (zwei Kleine und ein Großes) stehen, also jeder jedem Vorfahrt gewähren soll. Das ist eine Nebenwirkung dieser Kleine-205-Pest. Die StVO schreibt nämlich vor, dass für eine Negativbeschilderung eine Positivbeschilderung (also 301 oder 306) notwendig ist. Dass jene grade im Zuge der kleinen 205er aber quasi immer fehlt, macht die ganze Sache natürlich noch rechtswidriger, als sie eh schon ist.
Wo steht das? Warum sollte das Z. 205 die Beziehung zur Strasse aufheben?
Das steht nirgends (gibt leider noch kein Urteil dbzgl.), das ist meine Interpretation. Warum die Beziehung aufgehoben wird, habe ich bereits dargelegt. Ich sehe wenig Sinn, mich zu wiederholen.
Wir sehen ein Vorfahrt achten Schild (Z.205) und weil kein Zusatzschild darunter hängt sagt die StVO dazu, dass die Querstrasse die Vorfahtstrasse ist und "meine" Strasse die Nebenstrasse. Wo ist das Problem?
Ich sehe halt mehr als du. ;) Genau das sagt ein Z 205 allein eben nicht aus; im Zweifel gilt dort aus Querstraßensicht (wegen fehlendem Z 301 oder 306) streng genommen sogar Rechts vor Links.
Nur wenn man diese kleinen Vorfahrt achten Schilder genau so sieht wie es in der StVO steht. Wird man erkennen, dass sie eigentlich kaum ein Problem darstellen.
"Kein Problem" für wen? Wenn es für dich akzeptabel ist, dich an unzähligen Stellen deines Vorrangs bzw. deiner Vorfahrt berauben lassen, nur weil man dir alle paar Meter ein Z 205 vor die Nase knallt (welches du ganz devot achtest), damit es wenn es mal rappelt der Radfahrer auch noch die Hauptschuld kriegt - dann versteh ich dich weiterhin nicht. Was der eigentliche Sinn deiner Z-205-Benutzungspflicht-Verteidigung sein soll, ist mir auch beim Lesen deiner Beiträge im Verkehrsportal nicht klar geworden.
Dass eine Straße mit Radweg nur eine Vorfahrtsregelung haben können soll, wird oft wiederholt und dadurch trotzdem nicht wahrer. Die Verwaltungsvorschriften zum Verkehrszeichen 215 sehen vor, dass ein Radweg eine andere Vorfahrtsregelung bekommen kann als die dazu gehörige Fahrbahn.
Das ist die VwV, die ist in dieser Hinsicht fehlerhaft; in der StVO selbst gibt es für diese ganz selbstverständliche Radfahrerdiskriminierung keine Rechtsgrundlage. Daraus ergeben sich ja dann grade die Probleme, die du in deinem Folgebeitrag korrekt darstellst.
Diese Verwaltungsvorschriften gehören zur StVO, folglich sieht die StVO ausdrücklich vor, dass ein Radweg bezüglich der Vorfahrt anders behandelt werden kann als die Fahrban.
Nein, die VwV sind nur für die Verwaltung verbindlich. Theoretisch zumindest. ;) Die Regelungen der VwV sind bei der Auslegung der StVO vollkommen unerheblich, sie entfalten keine Rechtswirkung und können auch nichts legalisieren, was die StVO so nicht vorsieht.
Das ist gefährlicher Unsinn, denn es ist verwirrend. Und nur ganz wenige wissen, dass absurderweise Punkt E die geltende Rechtslage ist.
Das stimmt (leider). Ist aber meines Erachtens ein Fehlurteil. Bzw. in sich konsequent. :rolleyes:

Blauschilder an Kreisverkehren ignoriere ich auch daher grundsätzlich, da sie sich keiner konkreten Fahrbahn zuordnen lassen und aufgrund der massiven Z-205-Beschilderung klar ist, dass da ein eigener Verkehrsweg um den Kreisel führt.
 
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Das ist gefährlicher Unsinn, denn es ist verwirrend. Und nur ganz wenige wissen, dass absurderweise Punkt E die geltende Rechtslage ist.
Verwirrende Beschilderung ist jedoch verboten:
Genau.
Verkehrsteilnehmer müssen weder irgendwelche Gerichtsurteile kennen noch müssen sie die Verwaltungsvorschriften zur StVO kennen.
Es gibt z.B. keinen Paragraphen in der StVO der sich darauf bezieht wie man die Rückseite von Schildern der Querstrasse zu deuten hat.
Verkehrsteilnehmer müssen die StVO kennen. Zumindest den Teil der sie betrifft.
Da ist dann die Sache widerum ganz einfach.
Vorfahrt achten Schild - Querstrasse ist die Vorfahrtstrasse.
 
Nein. Ich muss in einer Straße per blau einen Radweg befahren, der ein Z 205 hat, die Fahrbahn aber ein Z 306. Dann gilt das Z 205 auch für die Fahrbahn, nirgendwo in der StVO steht, dass Verkehrszeichen nur für einzelne Straßenteile gelten.
Eben.
Da es nirgendwo steht und es eigentlich dann auch nicht sein darf sehe ich das Z. 205 und gehe davon aus, dass "meine" Strasse die Nebenstrasse ist.
So einfach ist das und so einfach war es schon immer.
Wenn alle Radfahrer es so einfach sehen würden und nicht anfangen würden irgendwelche Verkehrsregeln, oder Verhaltenweisen in diese Beschilderung hineinzuinterpretieren, die nirgends in der StVO stehen, dann hätten Behörden mit ihren kleinen Z.205 ein gewaltiges Problem.

Aber so wird gefahren nach dem Motto - Man sieht ja was gemeint ist - und wundert sich dann, dass dieser Mist zum ungeschriebenen Gesetz wird.
 
Genau.
Verkehrsteilnehmer müssen weder irgendwelche Gerichtsurteile kennen noch müssen sie die Verwaltungsvorschriften zur StVO kennen.
Es gibt z.B. keinen Paragraphen in der StVO der sich darauf bezieht wie man die Rückseite von Schildern der Querstrasse zu deuten hat.
Verkehrsteilnehmer müssen die StVO kennen. Zumindest den Teil der sie betrifft.
Da ist dann die Sache widerum ganz einfach.
Vorfahrt achten Schild - Querstrasse ist die Vorfahrtstrasse.

Ich habe zwei dieser bescheuerten Kreisverkehre hier in der Nähe, einen davon auf dem Weg zur Arbeit. Immer die gleiche Situation: Beide halten erstmal an. Beide sehen, dass der andere auch angehalten hat. Verwirrung. Beide fahren los, weil der andere ja wartet. Unfälle sind vorprogrammiert. Wie man an dem toten Radfahrer oben sieht. Wie lange sollen beide da warten, um dem anderen die Vorfahrt zu gewähren, die dieser angesichts der identischen Beschilderung eigentlich gar nicht hat? Eine unsinnige, tödliche, vermeidbare Gefahr.
 
Da es nirgendwo steht und es eigentlich dann auch nicht sein darf sehe ich das Z. 205 und gehe davon aus, dass "meine" Strasse die Nebenstrasse ist.
Warum wiegt das 306 dann aber nicht mehr als das (kleine) 205...? Und daraus folgt im Hinblick auf die Benutzungspflicht nochmal was?
So einfach ist das und so einfach war es schon immer.
Nö, "einfach" ist das wirklich nicht, weil ich das, worauf du hinaus willst immer noch nicht erkannt habe. ;)
Wenn alle Radfahrer es so einfach sehen würden und nicht anfangen würden irgendwelche Verkehrsregeln, oder Verhaltenweisen in diese Beschilderung hineinzuinterpretieren, die nirgends in der StVO stehen, dann hätten Behörden mit ihren kleinen Z.205 ein gewaltiges Problem.
Weil...?
Aber so wird gefahren nach dem Motto - Man sieht ja was gemeint ist - und wundert sich dann, dass dieser Mist zum ungeschriebenen Gesetz wird.
Die kleinen 205er gibt es also nur deshalb, weil Radfahrer sich sklavisch dran halten?
 
Ich habe zwei dieser bescheuerten Kreisverkehre hier in der Nähe, einen davon auf dem Weg zur Arbeit. Immer die gleiche Situation: Beide halten erstmal an. Beide sehen, dass der andere auch angehalten hat. Verwirrung.
Ich hab hier in der Stadt eine Einmündung mit unstetiger Vorrang-/fahrtregelung. Der Radfahrer hat dabei nur vor einem freilaufenden Rechtsabbieger ein Z 205, auf dem Rest dann Vorfahrt (über eine Furt). Trotzdem machen viele (rechtsabbiegende) Autofahrer gem. § 9 (3) dort langsam. Im Zweifelsfall kann das bei Missverständnissen auch übel ausgehen.
 
Ich habe zwei dieser bescheuerten Kreisverkehre hier in der Nähe, einen davon auf dem Weg zur Arbeit. Immer die gleiche Situation: Beide halten erstmal an. Beide sehen, dass der andere auch angehalten hat. Verwirrung. Beide fahren los, weil der andere ja wartet. Unfälle sind vorprogrammiert. Wie man an dem toten Radfahrer oben sieht. Wie lange sollen beide da warten, um dem anderen die Vorfahrt zu gewähren, die dieser angesichts der identischen Beschilderung eigentlich gar nicht hat? Eine unsinnige, tödliche, vermeidbare Gefahr.
Auch der Ausfahrende aus der Kreisverkehrfahrbahn hat keinerlei Beschilderung die ihm anzeigt, warum er vor dem geradeausfahrenden Radfahrer nun angeblich Vorfahrt haben sollte.
Fahrschulen haben da z.B. ein grosses Problem Fahrschülern etwas zu erklären was garnicht in der StVO steht.


Warum wiegt das 306 dann aber nicht mehr als das (kleine) 205...? Und daraus folgt im Hinblick auf die Benutzungspflicht nochmal was?
Na nix, hat auf die Benutzungspflicht absolut keinen Einfluss - hab ich dir doch weiter oben schon geschrieben.
 
https://cd-anwaltskanzlei.de/divers...-fuer-fahrradfahrer-und-autos-am-kreisverkehr
Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Das Auto ist nicht wartepflichtig gegenüber Radfahrern, die den neben der Kreisbahn befindlichen Radweg benutzen.

Besonders zu beachten:
Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hieraus ergibt sich, dass dem Radfahrer ebenfalls kein Vorfahrtsrecht zusteht, wenn er über einen abgesenkten Bordstein fahren muss.
Wenn also ein benutzungspflichtiger Radweg von einer kreuzenden Straße mit einem Bordstein getrennt, braucht es nichtmal ein Vorfahrtszeichen.

PS: Dies setzt imho auch viele Rechts-Vor-Links-Regelung außer Kraft.
 
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Na nix, hat auf die Benutzungspflicht absolut keinen Einfluss - hab ich dir doch weiter oben schon geschrieben.
Warum nicht? Ich kenne beispielsweise hier in der Gegend (außerorts) Wege, die parallel (mit weniger als 5 Meter Abstand) zu Landstraßen verlaufen. An anderen Stellen wären jene blaubeschildert, hier aber nicht (warum auch immer). Es sind daher unzweifelhaft eigenständige, parallel zur Landstraße verlaufende Wege, die hauptsächlich der Landwirtschaft dienen. Das ist auf dem Land ja auch nicht selten, dass direkt hinter einer Leitplanke einer Umgehungstraße ein paralleler Feldweg verläuft. Jene Wege sind Z 260 und "Landw. V. frei" beschildert. Das Z 260 gilt auch nur für diesen Weg - und nicht die parallele Straße, weil jene mit diesem Weg nix zu tun hat. Warum soll dieses Grundprinzip also auch nicht auch allgemein für Straßen und Radwege gelten? Weil man willkürlich entscheiden möchte, wann ein Weg zu einer Straße gehört - und wann nicht? Im Gegenzug kenn ich dafür auch Blauwege, die die Straße deutlich (um mehr als 5 Meter) auf eigenen Wegen und in eigener Höhenlage verlassen. Wo jeder Bezug zur Straße objektiv durch eigene Trassierung fehlt. Trotzdem wird am Blau festgehalten...

Und: muss ich deiner Meinung nach also grundsätzlich jedes Blauschild beachten. Immer - und ohne jede Ausnahme? Vorsicht, Fangfrage! ;)

Ne - genau das Gegenteil ist der Fall.
Die kleinen 205er gibt es also deshalb, weil Radfahrer ansonsten ihre Vorfahrt (Z. 301/306) oder ihren Vorrang (§ 9 Abs. 3) einfordern würden?

Die meisten Radfahrer machen bei dem Zeichen mehr, als das Zeichen hergibt. Würden sie nur das machen, was das Zeichen aussagt, hätten Behörden ein Problem.

Was machen sie denn "mehr"? Philosophische Diskurse abhalten? Und warum hätten die Behörden ein Problem, wenn Radfahrer stets ihren per Schild aufgezwungenen Nachrang beachteten?
 
Wenn also ein benutzungspflichtiger Radweg von einer kreuzenden Straße mit einem Bordstein getrennt, braucht es nichtmal ein Vorfahrtszeichen.

PS: Dies setzt imho auch viele Rechts-Vor-Links-Regelung außer Kraft.
Das Problem ist aber (ich verweise die Diskussion im Radverkehrsforum): § 10 S. 1 StVO greift in diesen Fällen nicht:
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Jene Vorschrift regelt das Einfahren auf eine Fahrbahn, also wenn man bspw. an einem Ende eines Radwegs nach links auf die Fahrbahn einfahren will. Einfahren meint also, dass man dort im Anschluss auch weiterfährt! Das Überqueren ist aber kein Einfahren im Sinne dieser Vorschrift! Auch deshalb ist dieses Urteil ein schlechter Witz - und ist einer Justiz einer Bananenrepublik würdig.

Wobei mir auch bei neueren Bauten schon aufgefallen ist, dass man inzwischen ganz "geschickt" auch noch Mini-Bordsteinchen einfügt. Für mich ein Beweis dafür, dass Radwege ausschließlich für den Kfz-Verkehr und deren Fahrer angelegt werden. Den Haftungsausschluss gibt es neben einer von nervigen Radfahrern freien Fahrbahn noch als Sahnehäubchen obendrauf!

Und der ADFC findet das (unnötiges Radweggebaue) auch noch sowas von geil...! >:(
 
Jene Vorschrift regelt das Einfahren auf eine Fahrbahn, also wenn man bspw. an einem Ende eines Radwegs nach links auf die Fahrbahn einfahren will. Einfahren meint also, dass man dort im Anschluss auch weiterfährt! Das Überqueren ist aber kein Einfahren im Sinne dieser Vorschrift! Auch deshalb ist dieses Urteil ein schlechter Witz - und ist einer Justiz einer Bananenrepublik würdig.
Und wie soll man nach einem Unfall feststellen, ob der Fahrradfahrer jetzt auf die Fahrbahn einfahren oder die Fahrbahn überqueren wollte?
 
Spielt doch keine Rolle; 100 % legal kann er an einer zur Überquerung vorgesehenen Stelle sowieso nicht "einfahren", zumal er dann ja gegen die (weitere) Benutzungspflicht der Radverkehrsführung verstoßen würde. Wenn ich rechts weiter will, fahr ich halt auf dem Radweg weiter - und wechsle nicht ausgerechnet an einer Querungsstelle auf die Fahrbahn.
Und wie soll man nach einem Unfall feststellen, ob der Fahrradfahrer jetzt auf die Fahrbahn einfahren oder die Fahrbahn überqueren wollte?
Wenn man durch Befahren eines Radwegs deutlich macht, dass man der Radverkehrsführung folgt, kann man einem auch kein plötzliches "Einfahren" im S. d. § 10 unterstellen.
 
Es geht doch um die Vorfahrt zur dem Radweg querenden/kreuzende Straße. Warum soll man nicht vom Radweg in die querende Straße einfahren, wenn zB diese Straße keinen Radweg hat und man in diese Straße einbiegen will?
Somit hätte man zwei verschiedene Vorfahrstregel:
1. Man fährt den Radweg weiter -> man hat Vorfahrt
2. Man biegt vom Radweg in die kreuzende Straße ein -> man muss Vorfahrt gewähren
Und wie sieht es aus, wenn kein abgesenkter Bordstein vorhanden ist?
Und wann ist ein Bordstein ein abgesenkter Bordstein? Reichen da schon in die Fahrbahn eingelassene Steine?

Dass man vom Radweg nicht einfach auf die Straße, die der Radweg begleit, einfahren darf, sollte klar sein.
 
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Es geht doch um die Vorfahrt zur dem Radweg querenden/kreuzende Straße.
Ich dachte, wir diskutieren hier den Fall (Querungsstelle an der Ausfahrt eines Kreisverkehrs), den das OLG Hamm zu seinem kreativen Urteil inspirierte? Und nicht irgendwelche beliebigen Einfahrsituationen an auf vielfältigste Art gestalteten Radverkehrsführungen an "normalen" Einmündungen? ;)
Warum soll man nicht vom Radweg in die querende Straße einfahren, wenn zB diese Straße keinen Radweg hat und man in diese Straße einbiegen will?
Dann fährst du ein. Und verhältst dich entsprechend. In der Regel hören aber grade Radwege um Kreisverkehre nicht einfach an irgendeiner Querungsstelle auf, von daher gibt es keinen wirklichen Grund, dort einzufahren.
Somit hätte man zwei verschiedene Vorfahrstregel:
1. Man fährt den Radweg weiter -> man hat Vorfahrt
2. Man biegt vom Radweg in die kreuzende Straße ein -> man muss Vorfahrt gewähren
Und wie sieht es aus, wenn kein abgesenkter Bordstein vorhanden ist?
Zu 1. Am Kreisel hättest du ja ggüb. Ausfahrenden eigentlich Vorrang, nicht Vorfahrt (ggüb. Einfahrenden). Den man dir aber per "kleinem" Z 205 nehmen will. An einer normalen Einmündung (mit Furt) hast du quasi beides; Vorrang (ggüb. den Fahrzeugen in deiner Straße) und Vorfahrt, da die Querstraße (bei handelsüblichen Einmündungen) in der Regel ein Z 205 vor der Furt stehen hat.
Zu 2. Du fährst in eine Furt ein und hast so gem. § 9 (3) Vorrang, ob du dann überquerst oder abbiegst, ist meiner Ansicht nach vollkommen irrelevant; auch ob da nun ein Bordsteinchen ist oder nicht. Du nutzt ja erstmal die Querungsstelle, um jene danach zu verlassen. Wie gesagt - ich halte die Begründung mit dem § 10 hier für völligen Nonsens. Da wurde zwanghaft nach einer Möglichkeit gesucht, der KFZ-Haftpflicht Schmerzensgeld und Schadenersatz zu ersparen...
Dass man vom Radweg nicht einfach auf die Straße, die der Radweg begleit, einfahren darf, sollte klar sein.
"Fahrbahn", nicht "Straße". ;)
 
ch dachte, wir diskutieren hier den Fall (Querungsstelle an der Ausfahrt eines Kreisverkehrs)
Du musst als Radfahrer auch mal den Kreisel verlassen und wenn die Ausfahrt keinen Radweg hat, musst du dazu in die Ausfahrt einfahren.

Außerdem hab ich das Urteil so verstanden, dass das mit dem Bordstein immer gilt. Nicht nur bei Kreiseln.

PS: Ich bin ja bei dir. Ich finde das ganze hirnrissig und verwirrend.
 
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Du musst als Radfahrer auch mal den Kreisel verlassen und wenn die Ausfahrt keinen Radweg hat, musst du dazu in die Ausfahrt einfahren.
Und - dann machst du das halt. Hat doch so oder so nix mit § 10 zu tun - auch wenn das OLG Hamm jenen Paragraphen herangezogen hat. Lies mal den Link, den ich weiter oben gesetzt habe.

Wie bereits geschrieben - ich kann mir nicht vorstellen, dass an einem aufwändig beradwegten Kreisel an einer der Ausfahrten plötzlich kein weiterführender Radweg mehr vorhanden wäre. Nicht, dass es sowas bei dem Murks da draußen nicht gäbe - die Regel dürfte das aber wirklich nicht darstellen.
 
Und der ist auch noch bebläut?

Nunja, dann frag mal das zuständige Straßenverkehrsamt, wie die sich das da so vorstellen mit den Radfahrern, die dort nach Westen bzw. Osten wollen!? ;) Immerhin: Wenn du aus Osten kommst, musst du zumindest nach Norden den Radweg nicht nutzen. Von Süden kommend darfst du ihn (Richtung Osten wollend) unten an der Feldwegeinmündung verlassen. Blöd wird es für die Ortsunkundigen, die von Norden oder Westen nach Osten wollen - die werden dann auf einen Radweg geschickt, der ganz woanders hinführt - und dürfen dann umkehren.
 
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