Teufelstisch
Rate mal, wer zum Essen kommt?
Da will aber jemand unbedingt an zweifelhaften Benutzungspflichten festhalten? Deine Ansicht ist mir übrigens schon aus anderen Foren und Blogs geläufig.
Sie überzeugt mich aber überhaupt nicht.

Weil ein korrespondierendes Fahrbahnverbot einen unmittelbaren Bezug zu einer konkreten Fahrbahn / Straße benötigt! Und für eine Straße (samt ihrer Teile) gibt es gem. StVO immer nur EINE Vorfahrtregelung! Also entweder, ich nehme mit dem Radweg an der Vorfahrt der Straße teil, zu der er gehört. Oder nicht, dann ist er ist ein zufällig neben einer Straße verlaufender, eigenständiger, blaubeschilderter Weg, für den eigene (nachrangige) Vorfahrtrechte gelten.Warum sollte die Benutzungspflicht hinfällig sein wenn ich auf dem Radweg fahre ein Z.205 sehe?
Nein, eben nicht - wenn die Straße (Fahrbahn), neben der du auf dem Radweg fährst, z. B. per Z 306 Vorfahrt hat. Nur, wenn du den Radweg als eigene "Straße" siehst, könnte man auf die Idee kommen, du würdest dort auf eine andere Straße mit Vorfahrt treffen. Deiner Ansicht nach gehört der Radweg dann also zur Querstraße, da er dort "beginnt" und "endet"?Komme ich an so einem Zeichen vorbei ist die Querstrasse die Vorfahrtstrasse und "meine" Strasse die Nebenstrasse - mehr sagt mir dieses Schild nicht.
Nicht? Es sagt aus, dass du im Gegensatz zur Fahrbahn keine Vorfahrt hast. Dann gibt es eben auch keine Beziehung zur Straße, daher kein Fahrbahnverbot.Über die Beziehung zur Fahrbahn "meiner" Strasse sagt dieses Schild doch nichts aus.
Genau der eigentliche Vorrang im Sinne von § 9 (3) StVO wird durch die kleinen Mistdinger doch ständig auszuhebeln versucht!Dies wird durch Vorrang geregelt, Vorfahrtregelungen greifen da nicht.
Das müsste sie aber - weil § 2 (4) StVO für blaubeschilderte Radwege an oder in bestimmten "Straßen" eine Benutzungspflicht bewirkt. Wenn die StVO also erst durch diese Regel ein Problem schafft (Trennung der Vorfahrtregelungen unterschiedlicher Straßenteile, hier Fahrbahn und Radweg), muss sie dafür auch eine Lösung finden. Bis dahin bleibt das höchst widersprüchlich; meiner Ansicht nach ist es schlicht rechtswidrig, weil es die StVO eben so nicht vorsieht! Von Gleichbehandlungsgrundsätzen rede ich da erst gar nicht....Ob der Radweg zur Strasse gehört ist keine Verkehrsregel. Das kann die StVO nicht regeln.
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