Bevor hier der Eindruck entsteht, jetzt sei alles ganz leicht, möchte ich deutlich darauf hinweisen, daß die DIMB seit gestern keinen gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB hat und damit handlungsunfähig ist. Wer hier der Auffassung sein sollte, jetzt könne einfach mal so die DIMB erneuert werden, sollte sich gründlich die Satzung durchlesen und intensiv mit dem deutschen Vereinsrecht beschäftigen. Fakt ist jedenfalls, daß niemand berechtigt ist, die DIMB gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten (dies darf nur der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB) und derzeit allenfalls vom geschäftsführenden Vorstand (falls der noch ein Mitglied hat?) eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungpunkt "Neuwahlen" einberufen werden könnte.
Die Bestellung eines Notvorstands ist beim Amtsgericht Freiburg zu beantragen, das über die Person nach freiem Ermessen entscheiden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht meinte hierzu einmal:
"Stehen sich -- wie hier -- in einem Verein zwei Gruppen mit gegenläufigen Interessen und zerstritten gegenüber, so ist es regelmäßig ermessensfehlerhaft zum Notvorstand einen besonders engagierten und exponierten Vertreter einer dieser Gruppen zu bestellen." (Rpfleger 1992, 114 (red. Leitsatz und Gründe))