Bergradlerin
Nichtmitglied
Definition Mangel: § 435 BGB, Rechte: § 437 BGB, Verjährung: § 438 BGB
Zu finden etwa unter Gesetze-im-Internet.de. Interpretiert wird das Mängelrecht immer wieder auch hier im Forum - und fast immer sehr interessant für Juristen.
Apropos Juristen: Die wären eigentlich Fachleute hierfür...
Zu finden etwa unter Gesetze-im-Internet.de. Interpretiert wird das Mängelrecht immer wieder auch hier im Forum - und fast immer sehr interessant für Juristen.
