Checkliste Verhaltensregeln Ehrenkodex

Ja die haben aber auch ein gesundes Selbstverständniss und wissen das sie niemandem schaden.
 
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Letzteres, also ob der DAV was ausschließt oder nicht, interessiert maximal seine Mitglieder, sonst Niemanden. Der DAV ist keine Behörde und macht keine Gesetze. Und in Österreich kann er die Mountainbiker selbstreden ausschließen, denn sie dürfen von Gesetzeswegen dort nicht fahren. Der DAV könnte es ihnen folglich auch nicht erlauben. Und hier kann er es nicht verbieten.

Geht das aus dem Artikel über "Mountainbiken in Österreich" hervor? (bitte nur mit JA oder NEIN antworten denn ich muß das wohl selbst durchkauen um es zu verstehen wie alle anderen Mitglieder der DIMB auch).

...wurde bereits beantwortet. Siehe meinen Text oben. NEIN! Der DAV kann in Deutschland nicht selbsttätig Radfahrverbote auf öffentlichen Wegen verhängen. NEIN! Der DAV kann in Österreich nicht selbsttätig das allgemeine Radfahrverbot aufheben.

Was wäre falsch daran höchst gerichtlich fest stellen zu lassen das speziell diese Umstände wie beschränkte Einsehbarkeit oder wechelnde Wegbreiten in der Natur von jedem als absolut typisch akzeptiert werden müssen?
!NICHTS!, weil es wurde ja bereits höchstinstanzlich festgestellt. Das habe ich Dir auch bereits zwei mal verlinkt, einmal in einem anderem Betreff zitiert, und hier verlinke ich es nochmal und zitiere daraus einen anderen Satz, da Du den Vorwurf, den Du mindestens sieben mal Anderen - auch mir - gemacht hast, nämlich lange Texte nicht zu verstehen, in erster Linie auf Dich selbst beziehen musst.

Zitat:
Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko...

aus dem BGH Urteil: http://wbvfs.de/wp-content/uploads/2014/01/BGH-Urteil-zu-waldtypische-Gefahren.pdf
Das gilt auch für unübersichtliche Stellen auf Wandersteigen. Ich wiederhole mich zum wiederholtem Male (und nicht nur ich, auch andere Threadteilnehmer) : Du möchtest Dinge regeln, die entweder nicht regelbar sind, oder die bereits geregelt sind, oder deren Regelbarkeit oder auch Unregelbarkeit bereits als ebensolche Regelbarkeit oder Unregelbarkeit durch alle Regelungsinstanzen festgestellt wurde.
BGH ist der Bundesgerichtshof weshalb sieht sich Badenwürtemberg dann dazu gezwungen den Menschen auf schmalen Wegen besonders zu schützen wo man die Gesetze der Natur laut Bundesentscheid in erster Linie respektieren muß?
Wir halten zum wiederholtem Male fest: Die gesetzgebende Landesregierung in Baden-Württemberg gibt vor, Menschen auf schmalen wegen durch eine 2-Meter Regel besonders schützen zu wollen. Faktisch wird diese Regel von kaum Jemandem beachtet. In der Folge kommt es trotz der Missachtung der Regel durch MTBler nicht zu einem Anstieg an Unfällen, Schädigungen oder Belästigungen. Vor Allem, im Vergleich der geographisch ähnlich strukturierten Nachbarbundesländer, bildet BaWü keinen "Außreisser" in vorgenannten Problemen - trotz der kollektiven Regelmissachtung. Die Landesverwaltung ist hoheitlich an das Land gebunden. Der Bund hat das im Falle des Waldes so geregelt. Das steht im Bundeswaldgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__14.html (...die wievielte Verlinkung von mir ist das jetzt?) Die Regierung in BaWü hält entgegen besseren Wissens um die Faktenlage des Ignorierens der Regel durch sehr viele MTBler und um die Faktenlage, dass im Zuge dieses Ignorierens, die ursprüngliche Befürchtung einer erhöhten Unfallzahl, Schädigung, Belästigung ausgeblieben ist, und statistisch im Mittel vergleichbarer Bundesländer liegt, an dieser Landeswaldgesetzlichen Regelung fest, da weitere Interessengruppen (hier Forstbetriebe, Wandervereine, Jäger) die politisch und persönlich mit Entscheidungsträgern der Regierung intensiv vernetzt sind, ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse daran haben, möglichst wenig Bevölkerung am freien Betretungsrecht teilhaben zu lassen. Der Versuch der politischen Willensbildung und Einflussnahme der Interessengruppen rund um die Ausübung des Befahrens von Waldwegen mit dem Rad, die schmaler als 2 Meter sind, scheiterte bisher an den politischen Machtverhältnissen. Exekutive Entscheidungsträger in BaWü haben es deshalb bisher auch tunlichst vermieden, einen "Präzedenzfall" durchkommen zu lassen. Im allgemeinen bleibt es bei einer mündlichen Verwarnung. So gibt es keinen Angeklagten, und auch kein Gerichtsurteil, welches dann womöglich die 2-Meter Regelung als obsolete Funktion zur Klärung und Änderung an den Landeswaldgesetzgeber zurück gäbe. Frage ausreichend beantwortet?
...Es sollte jedenfalls im Interesse der Mountainbiker sein das genau diese Eigenschaften ganz explizit als typische Gefahren eingestuft werden...
...mit Sicherheit nicht! Die Folge wäre, dass neben der Wegbreite, auch Steigung, Gefälle, Beschaffenheit, etc. berücksichtigt und in jedem Einzelfalle erfasst werden müsste. DU! hängst Dich heute hier an der Wegbreite auf. Morgen kommt jemand Anderes, und hängt sich an der Steilheit auf. Übermorgen möchte dann ein Anderer gerne das Verletzungsrisiko im Verhältnis zum Böschungswinkel geregelt haben. NEIN! Weil:
Zitat:
Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko...
...und genau DESHALB! ist die Gemeinde in Bayern ja auch vor Gericht gescheitert, und darf einen Weg aufgrund seiner "Gefährlichkeit" nicht so einfach für bestimmte Nutzergruppen ausschließen. Steht ja im Urteil.
Wo finde ich die aufgearbeitete Historie zu diesen Gesetzen ?
Das fragst Du am Besten mal hier nach: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/service-portal/
Allerdings weiß ich nicht, inwieweit das in der Dikussion auch nur irgendwie hilfreich wäre.
Von den Vorteilen der Vereinsstrukturen einer DIMB IG wird im Leitfaden absolut nichts erwähnt.
Ich hatte es Dir schon in großen Lettern geschrieben, in meinem Beitrag auf den Du Dich beziehst... "IG" !
Eine Interessengemeinschaft ist KEIN! Verein! https://www.123recht.de/forum/verei...rein-vs-Interessengemeinschaft-__f515153.html

https://lexetius.com/BGB/21/nichtwirtschaftlicher-verein
https://jura-online.de/lernen/gbr-705-ff-bgb/1232/excursus
Die Interessengemeinschaft kann nicht im Namen des Vereins handeln. Nur ein Einzelmitglied der Interessengemeinschaft, welches gleichzeitig auch im Verein Mitglied ist, und vom Verein dazu, situativ, bevollmächtigt wurde, darf im Namen des Verein handeln. Ich weiß zwar nicht, warum derart juristische Details für Dich wichtig sind, doch alle nötigen Antworten findest Du in den Links. Der DAV hat "Abteilungen", "Sektionen", "Ortsgruppen". Das ist in der Struktur etwas anderes als die DIMB, die einem "Dachverband" entspricht. ...schreibe ich ja jetzt auch nicht zum ersten mal. Deshalb unterstützt die DIMB beratend ihre Mitgliedsvereine. Und auch das wurde Dir schon vielfach "ans Herz" gelegt, Dich doch einfach entweder solch einem Verein zuzuwenden, oder eben selbst einen zu gründen. Da dann Dir, oder dem Turnlehrer in Deinem Verein, der nötige Background fehlt, kann Euer Verein Mitglied in der DIMB werden, oder jedes Vereinsmitglied wird es separat als Einzelmitglied, und Ihr unterhaltet womöglich Unterstützung, sofern diese notwendig und sinnvoll ist. Ja, es ist ein großes - nahezu unüberwindliches Problem, als Einzelperson, als "natürliche Person" einen Trail zu legalisieren. ...wurde aber auch schon gesagt, und auch begründet, glaube ich.
Wo steht das denn genau? Im Bundeswaldgesetz? in dem von dir verlinkten Text zum hessischen Waldgesetz jedenfalls nicht.
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5782775,16
Hessisches Waldgesetz §15 ...hatten wir auch schon mehrfach. Es steht also doch da. Sonst hätte ich ja keinen Kursivtext per copy &paste einsetzen können.
Ich denke du hast meine Argumentation verstanden und verdrehst sie aus persönlichen Gründen absichtlich.
Nein! Deine Argumentation ist wirr und zusammenhanglos, dreht sich wider aller Nachweise, die Dir Dritte bieten, immer um die selben Themen, die hier schon merhrfach erklärt wurden. Du selbst verdrehst Deine Argumentation. Und zwar so, dass jeder MTB-Gegner sich die Hände reibt, ob der Regelungsflut die Du gerne hättest.
Und ich habe sogar versucht Antworten drauf zu finden weshalb man die Befahrung solcher Wege auch nicht verbieten muß ,weil es nämlich abseits von Verboten Lösungsansätze für sich stellende Probleme gibt , die nur ein wenig Wissen ,Rücksichtsnahme und Geduld brauchen. Mehr nicht.
Bravo! :daumen::daumen::daumen:
Und diese Lösungsansätze ergeben sich für jeden Einzelnen situativ immer wieder neu. Jeder Tag, jede Tour ist somit eine Herausforderung, an das persönliche Zutrauen, den gesunden Menschenverstand und ein soziales Miteinander. Und wenn dann ein Problem vor Ort entsteht, regelt man es selbst, bzw. im Gegenseitigem Einvernehmen.

Können Wir das so, als Abschluss stehen lassen?
 
...wurde bereits beantwortet. Siehe meinen Text oben. NEIN! Der DAV kann in Deutschland nicht selbsttätig Radfahrverbote auf öffentlichen Wegen verhängen. NEIN! Der DAV kann in Österreich nicht selbsttätig das allgemeine Radfahrverbot aufheben.

Ich finde die Frage schon nahe liegend denn wer wenn nicht der Wegebauer und Betreiber kann wissen ob ein Weg geeignet ist?
oder anders
Wer wenn nicht der Inhaber von Rechten und Pflichten sowie dem Unterhalt von Wegen soll beurteilen ob eine Zustimmung zur Befahrung gegeben werden kann?

Und wer ist schlußendlich gesetzlich berechtigt diese Zustimmung verbindlich zu erteilen?

Ich bin kein Jurist und halte das für eine nahe liegende Frage die auch von Bedeutung ist.

aus dem BGH Urteil: http://wbvfs.de/wp-content/uploads/2014/01/BGH-Urteil-zu-waldtypische-Gefahren.pdf
Das gilt auch für unübersichtliche Stellen auf Wandersteigen. Ich wiederhole mich zum wiederholtem Male (und nicht nur ich, auch andere Threadteilnehmer) : Du möchtest Dinge regeln, die entweder nicht regelbar sind, oder die bereits geregelt sind, oder deren Regelbarkeit oder auch Unregelbarkeit bereits als ebensolche Regelbarkeit oder Unregelbarkeit durch alle Regelungsinstanzen festgestellt wurde.

Möchte ich so glauben.

DU! hängst Dich heute hier an der Wegbreite auf.

Ich dachte das Land Badenwürtemberg hängt sich an der Wegbreite auf.

Ich nehme an das durch das BGH Urteil die Gerichte stark dazu tendieren (angewiesen sind) erwähnte Eigenschaften entsprechend des Urteils in Bayern zu bewerten.
Aber gut ich halte mich da raus , mit erheblich ,typisch und verkehrstechnisch kenne sich aus wer will ich bin ja nur Radfahrer.




Für die Diskussion ist es deshalb wichtig um die Intention des Gesetzgebers und das Problem das er sieht zu verstehen um keine unnötigen Unterstellungen zu machen und sich auf die Kern"problematik" zu konzentrieren.
Die Begründung von Gesetzen geht im allgemeinen gerne mal unter.
Aber es ist ja eigentlich ganz einfach zu verstehen.
Vielleicht muß man etwas auf passen das Gesetz nicht mit den Regelungen im SchwarzwaldNationalpark durcheinander zu bringen wo sich die Argumentationen "gegen" die freie Befahrung auf sehr viele unterschiedliche Aspekte beziehen. (vielleicht ist das auch nur meine Wahrnehmung) Das am "Klüngel" (wenn man es so nennen will) etwas drann ist kann natürlich sein.

Die Interessengemeinschaft kann nicht im Namen des Vereins handeln. Nur ein Einzelmitglied der Interessengemeinschaft, welches gleichzeitig auch im Verein Mitglied ist, und vom Verein dazu, situativ, bevollmächtigt wurde, darf im Namen des Verein handeln. Ich weiß zwar nicht, warum derart juristische Details für Dich wichtig sind, doch alle nötigen Antworten findest Du in den Links.

Ich verstehe die Unterschiede der Strukturen von DAV und DIMB noch nicht so ganz aber bei mir dauert es vielleicht etwas länger.
Leider habe ich den Artikel über die Vorteile der bereits bestehenden Vereinsstruktur von DIMB IGs nicht mehr gefunden.
Weshalb mich das interessiert hat habe ich versucht in verständlichen Worten aus zu drücken. Um die juristischen Zusammenhänge zu verstehen muß man aber wohl eine andere Sprache sprechen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5782775,16
Hessisches Waldgesetz §15 ...hatten wir auch schon mehrfach. Es steht also doch da. Sonst hätte ich ja keinen Kursivtext per copy &paste einsetzen können.

Du vermischst ein Landeswaldgesetz mit der StVO. Die StVO gillt nicht auf Wirtschaftswegen und Waldwegen nur die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht ist aus der StVO entlehnt. Was du über Tempolimits usw. gesagt hast konnte ich nirgends finden und ich vermute es ist einfach falsch. Worüber man ja auch froh sein kann denn wäre es öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO wäre die Entscheidung zur Verkehssicherungsplicht eventuell anders ausgefallen.

Ich denke ich habe mich verständlich genug ausgedrückt um auf den Rest nicht weiter ein zu gehen.
Wenn du meinst das alles ausreichend erklärt ist und es keiner Verbesserungen bedarf dann ist ja alles gut (für dich).

Das sich Mountainbikegegner nach meinen Ausführungen die Hände reiben könnten spricht nicht besonders für das Selbstvertrauen der Mountainbiker. Ich dachte die Gesetzgeber der meisten länder und die Mountainbiker selbst sehen sich auf dem richtigen Weg.


Ja
Es bedarf etwas Wissen und dann hat man das nötige Rüstzeug um situativ und in gegenseitigem Einvernehmen die best möglichen Entscheidungen treffen zu können.
Kann man so stehen lassen.
Oder dem Smiley mit der Wand das letzte Wort lassen.
 
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Du vermischst ein Landeswaldgesetz mit der StVO. Die StVO gillt nicht auf Wirtschaftswegen und Waldwegen nur die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht ist aus der StVO entlehnt. Was du über Tempolimits usw. gesagt hast konnte ich nirgends finden und ich vermute es ist einfach falsch. Worüber man ja auch froh sein kann denn wäre es öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO wäre die Entscheidung zur Verkehssicherungsplicht eventuell anders ausgefallen.

Das ist wohl komplex aber ist das wirklich falsch was ich gesagt habe ?
Gillt die StVO im Wald tatsächlich und ist nur aufgrund fehlender Beschilderungen auf Paragraph1 beschränkt ?
 
Du vermischst ein Landeswaldgesetz mit der StVO. Die StVO gillt nicht auf Wirtschaftswegen und Waldwegen nur die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht ist aus der StVO entlehnt. Was du über Tempolimits usw. gesagt hast konnte ich nirgends finden und ich vermute es ist einfach falsch. Worüber man ja auch froh sein kann denn wäre es öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO wäre die Entscheidung zur Verkehssicherungsplicht eventuell anders ausgefallen.

Waldwege und Wirtschaftswege sind idR sehrwohl öffentlicher Verkehrsraum.
 
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In einer Stellungnahme oder Erklärung der DIMB hatte ich das hier gefunden:
"... regelmäßig sind Waldwege keine öffentlichen Straßen nach dem Straßen und Wegerecht."
und hatte es glauben wollen.

Im hessischen Waldgesetz ist entgegen den vielfachen Behauptungen in diesem Thread absolut nichts über den Geltungsbereich der StVO zu finden. Was sich in Waldgesetzen finden lässt sind Formulierungen die ungefähr dem Absatz 1 des Paragraphen 1 der StVO entsprechen.

Auch in dem von dir verlinkten Text ist explizit nur etwas zum Vorfahrtsrecht auf Forststraßen zu finden was indirekt und vielleicht in anderen textpassagen darauf schließen lässt das zumindes auf Forststraßen auch die StVO gillt.

In der StVO findet sich das hier:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden"

Der Autoverkehr ist "im" Forst jedenfalls eingeschränkt und nicht allgemein.

Die Widmung und der Status von Straßen ,Forst\Wirtschaftswegen und Wegen scheint auch irgendwie Ländersache zu sein und da fängt wohl das Durcheinander schon an.

Zumindest im Fallbeispiel aus Bayern heist es das die umstrittenen "Wege" öffentliche Wege darstellen die unter die StVO fallen. Es wird aber auch deutlich das es dabei um Wege geht die eigentlich Straßen sind immerhin waren sie so breit das man den Autoverkehr darauf verboten hat.

Ich kapiers nicht.

Aber wie es auch immer sein mag würden die meisten Regeln wie auch "rechts vor links" in einigen Gebieten kaum noch Sinn machen und aufgrund fehlender Beschilderungen bliebe von der StVO tatsächlich nichts übrig als §1.
Wenn das so ist wäre der Inhalt des Paragraphen zwar von den Trailrules abgedekt und sogar ergänzt aber ... naja
 
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Verkehr heißt nicht nur Kraftfahrzeuge. Verkehr sind auch zB Fußgänger. Wenn ein Weg für Fußgänger freigegeben ist, ist er öffentlicher Verkehrraum oder umgekehrt, nur weil eine Straße für Kraftfahrzeuge gesperrt ist, kann sie trotzdem noch öffentlicher Verkehrsraum sein.

IMHO würfelst du wieder verschiedene Begriffe durcheinander: Verkehrsraum und Straße
Zitat Bayr Straßen und Wegerecht:
Art. 6
Widmung
(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
aber auch ein nicht gewidmeter Weg ist öffentlicher Verkehrsraum
In der StVO findet sich das hier:
"Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden"

EDIT: "allgemein" heißt nicht, dass auch jeder mit jedem Fahrzeug die Straße benutzen dürfen muss.
 
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Da ist er wieder der gesunde Menschenverstand, der bsp. auch in der StVO geregelt ist. https://dejure.org/gesetze/StVO/1.html Doch auch dieser Punkt wurde Dir hier schon mindestens einmal erklärt.
Eine weitere wichtige Rolle in dem Zusammenhang sind die Verkehrsregeln.
Im Straßenverkehr gillt die StVO die auch die Paragraphen zur gegenseitigen Rücksichtsmaßnahme enthält.
In anderen Verkehrsräumen (das Wort habe ich erfunden) können aber andere Regeln gelten z.B. auf Firmengeländen ,Hafengeländen usw.
Mit dem Betretungsrecht des Mountainbikers wurde im Wald ein zusätzlicher Verkehrsraum geschaffen und in wie fern dort die StVO gillt habe ich nicht herraus gefunden.
Sicher ist aber das für den Wald keine spezielle Verkehrsordung erlassen wurde.
Jetzt kann man sagen solange es keine spezielle Verkehrsordnung gibt muß man sich an dem Rücksichtsnahmegebot anderer bestehender Verkehrsordnungen orientieren. Und das tuen die Waldgesetze auch allerdings nur sehr grob.
Die DIMB scheint vor allem ihre Formulierung zur gegenseitigen Rücksichtsnahme, die ja im Prinzip nur die Formulierungen der StVO oder der Waldgesetze vereinheitlichen und vereinfachen versucht, als Verkehrordnung für den Wald an zu sehen.
Wozu? Im Wald gilt auch die StVO.[Bezugnahme zum Thema Rücksichtnahme...]* Steht in jedem Waldgesetz[...und wo man die Bezugnahme findet]*. Und da gibt es sogar in vielen Bundesländern ein generelles Tempolimit von 30 Km/h für Kraftfahrzeuge. Und andere Waldnutzer haben sich "angemessen und angepasst" zu verhalten. Hier dient als Analogie der §1 der StVO bzw. der kategorische Imperativ. Solltest Du ja jetzt kennen.
...das Bundeswaldgesetz hatte ich Dir bereits verlinkt; passend! Es verweist auf die Landeswaldgesetze. Und ich erinnere mich gaaaanz dunkel, aber wirklich nur vielleicht, gaaanz dunkel... ...dass ich vor wenigen Beiträgen davon schrieb, dass die Landeswaldgesetze "ANALOG!!!" zur StVO verfasst sind.

Schau mal: [Waldgesetz]*
2) 1Waldbesucherinnen und Waldbesucher haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, damit eine gegenseitige Belästigung oder Behinderung vermieden wird. 2Durch die Benutzung darf die Lebensgemeinschaft des Waldes nicht gestört, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden.

[StVO-Analogie]*
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


**nachträglich ins Zitat zur Erklärung eingefügt
http://www.wiwehrda.de/Sicherheit/Brennholzschein_Wehrda.pdf


...ohne weiteren Kommentar... :wut:


:winken: Tschüssi :lol:
 
Also gillt die StVO wohl für alle öffentlichen Verkehrswege auf dem festland.
Und warum behauptet die DiMB das Gegenteil ,lässt es unter den Tisch fallen und bringt eigene Regeln herraus?
Weil man um die Trails zu erreichen sowieso einen Führerschein braucht und in der Prüfung erklärt bekommen hat was sich hinter dem Begriff Straße verbirgt und das die techische Definition zur Erklärung nicht ausreicht?
Wenn man genauer drüber nach denkt bleibt auch für den Radfahrer mehr als nur der §1 von Bedeutung.
Das ist dann wohl entsprechend der Erwartungshaltung von Realität gelöst.

Und das die Klarstellung ob im Wald die Beschaffenheit eines Weges den zumindest der DAV selbst als Bauwerk bezeichnet wie Breite ,Steilheit und Einsehbarkeit Eigenschaften baulicher Natur oder waldtypisch sind spielt dann ja auch weiter mal überaupt keine Rolle.

Kann man nur hoffen das die Trails nicht irgendwann alle zuwachsen.

Aber das ist wahrscheinlich alles einfach gelebte Realität ... kauf dir ein Fahrrad und geh biken. Sicher gibt es schlechteres aber
Ich kapiers nicht
 
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Also gillt die StVO wohl für alle öffentlichen Verkehrswege auf dem festland.
...aber nicht in Bordellen und Swingerclubs!
Und warum behauptet die DiMB das Gegenteil ,lässt es unter den Tisch fallen und bringt eigene Regeln herraus?
Weil die DIMB Mitglieder alle Pipi Langstrumpf Fans sind...
Weil man um die Trails zu erreichen sowieso einen Führerschein braucht und in der Prüfung erklärt bekommen hat was sich hinter dem Begriff Straße verbirgt und das die techische Definition zur Erklärung nicht ausreicht?
...man kommt auch mit einem Lottoschein an die Trails. ...und was für eine Prüfung? Wozu? ... hinter den Begriff Straße verbirgt sich der Strich?! Hatten wir aber schon in Bezug auf die StVO! ...die technische Definition reicht zur Erklärung allein nicht aus, denn dazu gehört zwingend noch er...
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Wenn man genauer drüber nach denkt bleibt auch für den Radfahrer mehr als nur der §1 von Bedeutung.
Richtig! Einen Helm sollte man dabei immer auf haben.
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Das ist dann wohl entsprechend der Erwartungshaltung von Realität gelöst.
...man muss es nicht mit Realität lösen. Es löst sich auch alternativ auch Branntweinessig. Der macht auch keine Flecken.
Und das die Klarstellung ob im Wald die Beschaffenheit eines Weges den zumindest der DAV selbst als Bauwerk bezeichnet wie Breite ,Steilheit und Einsehbarkeit Eigenschaften baulicher Natur oder waldtypisch sind spielt dann ja auch weiter mal überaupt keine Rolle.
Das spielt immer mal wieder eine Rolle: Mal als Django Unchained in "Weg mit dem DAV", oder auch mal als Ivan Rebrow in "Spiel mir das Lied vom Weg". Weitere Beispiele findest Du hier: https://www.google.de/
Kann man nur hoffen das die Trails nicht irgendwann alle zuwachsen.
Das wird nicht passieren. Es gibt 7,3 Millionen Lottospieler, von Denen laut Statista.de 73,85% mit ihrem Lottoschein zu den Trails fahren. Lediglich die SKL-Spieler sind außen vor. Die müssen sich an die 2 Meter Regel halten.
Aber das ist wahrscheinlich alles einfach gelebte Realität
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... kauf dir ein Fahrrad und geh biken.
...das sagen mir die Pedelecgegner auch immer.
Sicher gibt es schlechteres aber
Ich kapiers nicht

...wohl wahr!
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...und jetzt aber...

 
Tatsächlich habe ich die Formulierung der DiMB aus dem Kontext gerissen. Es geht dabei nicht um den Geltungsbereich der StVO sondern wohl eher um die Übertragbarkeit der Verkehrssicherungspflicht so genau geht das aus dem aufgearbeiteten Text aber nicht hervor.
 
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Keine Ahnung weshalb hier wieder nur Mobbing , Ablenkung und Insidersprüche kommen und weshalb sowas in einem Forum wie diesem auch in keiner Weise moderiert wird.

Man kann nur hoffen das dies in einem kleinen Kreis von Insidern untergeht und niemand anderes diesen Thread liest denn
das unterstreicht nur ganz Fett die Useriösität\heit\igkeit die ich auch ansatzweise im Auftreten der DIMB zu erkennen glaube.
Wenn die StVO tatsächlich (was mir noch nicht ganz klar ist aber alles deuted darauf hin) prinzipiell auf allen Wegen also
auch Waldwegen gillt dann sind die Trailrules ja nicht nur analog dazu verfasst sondern gelten auch gleichzeitig und zwar
nachrrangig zur StVO (so sinnlos es in machen Fällen sein mag).
Das die DIMB dies zumindest einfach unerwähnt lässt finde ich schon bedeneklich. Eine wie von mir angedachte
Herleitung der Trailrules, die sich in ihren Inhalten und Formulierungen in großen Teilen aus der StVO und Waldgesetzen
ableitet (oder dort gleichsam zu finden sind), würde verdeutlichen das die StVO die zugrunde liegende und vorrangige Verkehrsordnung im Wald ist.
Das ist auf Forst"straßen" und breiten Waldwegen aber auch in anderer Hinsicht sehr wohl von Bedeutung.
Zwar bleibt auf schmalen Wegen ,die nur Umgangssprachlich auch als "Trail" bezeichnet werden ,wenig von den Regeln der StVO trotzdem sollte man darüber informiert werden.
Jeder Biker ist genauso auf Forst"straßen" und breiten Wegen unterwegs und dort machen viele Regeln der StVO durchaus auch
noch praktisch Sinn. Egal ob es die Handzeichen ,Rechtsfahrgebot oder Alkoholgrenzen sind.

Vor allem aber sollte man doch einen Anspruch auf Vollständigkeit und seriösität haben wenn man sich schon als Aufklärer
zumindest in Sachen Rechtsfragen rund um die Befahrung von Wegen mit dem Mountainbike profiliert.
Ich hatte schon einmal das Wort Glaubwürdigeit und Gesammtkontext erwähnt.

Man muß sich nur mal vorstellen wie es wohl auf einen relativ konservativen Politiker oder Gesetzgeber wirkt wenn man
nicht nur einfordert die Waldwege für Mountainbiker frei zu geben sondern es auch noch unterlässt in den eigenen Reihen
über die vorrangige gesetzliche Verkehrsordnung zu informieren ,dafür beim Gesetzgeber aber gleich noch mit seinen eigenen
Verkehrsregeln in die Tür fällt.

Die Reglementierung in Badenwürtenberg könnte doch tatsächlich damit zu tun haben das der Gesetzgeber glaubt in diesem
Verkehrsraum ,in dem immerhin die StVO gillt, die Verpflichtung zu haben dort auch durch verkehstechnische Regelungen
eingreifen zu müssen. Mir erscheint das naheliegender als die Behauptungen vom Klüngel mit der Jagdlobby denn wenn es doch tatsächlich so ist das diese Regelungen nicht eingehalten werden ,seitens des Gesetzgebers trotzdem behauptet wird die Regelungen hätten Erfolg, dann hat die Jägerschaft dadurch in der Praxis ja garkeinen Nutzen.Vielleicht geht es also doch um etwas anderes was auch in anderen Ländern Bedeutung bekommen könnte.

Und das ist das nächste nämlich ob eventuell tatsächlich irgendjemand eine Verantwortung hat bestimmte Dinge zu regeln.
Wenn man sich den Fall in Bayern ( http://www.gesetze-bayern.de/Conten...-B-2015-N-49706?AspxAutoDetectCookieSupport=1 ) mal ansieht dann wird deutlich das man davon ausgeht das das Betreten des Waldes auf
eigene Gefahr geschieht. Dieses Betreten auf eigene Gefahr bezieht sich auf die Waldtypischen Gefahren (BGH).
Das aber durch das Betretungsrecht auch mit Publikumsverkehr zu rechnen ist wäre eine andere Sache. Diese "Problematik" ist wohl weniger Waldtypischer noch Walduntypischer Natur sondern ein verkehrstechnisches Problem. Zwar kann man davon ausgehen das man sich als Teilnehmer auch einer Verkehrssituation weitgehend auf eigene Gefahr aussetzt der Unterschied liegt allerdings darin das die Gefahren dabei aus dem Umstand herrühren das überhaupt Verkehr stattfindet und sich dabei verschiedene Verkehrsteilnehmer gegenseitig und nicht nur sich selbst gefährden.
In wie fern sich der Getzgeber in der Pflicht sieht die Verkehrsteilnehmer vor einander zu schützen und in wie fern diesbezüglich die Äusseren Umstände zusätzlich eine Rolle spielen ist die Frage.
Im Fallbeispiel aus Bayern wiederspricht sich das Gericht zumindest laut dem Protokoll schon in wenigen Sätzen selbst. Einerseits
ist die Rede davon das alleine die Wegbreite keine Sperrung eines Weges rechtfertigen kann. Dabei wird aber überhaupt
nicht erwähnt was die Grundlage dieser Einschätzung ist. Es scheint jedenfalls nicht im Zusammenhang des BGH Urteils bezüglich der waldtypischen Gefahren zu stehen. Wenig später wird im Protokoll der Verhandlung angebracht das ein in der Nähe gelegener Weg deshalb gesperrt wurde weil er nur 80cm breit ist. Demnach kann also die Wegbreite alleine doch ein Grund zur Sperrung sein.

Aus dem BGH Urteil(waltdypische gefahren) geht nicht deutlich hervor ob die meist extremeren Beschaffenheiten eines Weges wie die Breite ,Einsehbarkeit oder Steigung ,im Gegensatz zu Wegen in der Zivilisation, in Wald und Natur als typisch angesehen müssen.
Sind es naturbedingte Eigenschaften oder bauliche Eigenschaften ? (Auf einer Autobahn gibt es z.B. keine 90° Kurven)
Immerhin wäre es mit extrem viel Aufwand möglich auch in naturnahem Umfeld sehr gerade ,breite Wege mit wenig Steigung zu
erbauen. Das ist aber mit soviel Aufwand verbunden das man es mit dem Aufwand vergleichen könnte alle Bäume des Waldes
entlang von Waldwegen (im Sinne der Verkehrssicherungspflicht) sichern und beschneiden zu wollen. Der Aufwand ist also
praktisch nicht zu bewältigen. Demnach sind diese Eigenschaften eines Weges in diesem Umfeld naturbedingte Eigenschaften
und die Gefahren die sich daraus ergeben für dieses Umfeld typisch. Das geht aber aus den abstrakten Formulierungen des GBH Urteils (typische Gefahren) nicht hervor und auf welcher Grundlage das Gericht in Bayern behauptet das alleine die Breite eines Weges keine Sperrung rechtfertigt ist unbekannt und dieser Behauptung wiederspricht es sich ja auch gleich darauf wieder.

Es gibt doch nichts was eine Sperrung alleine aus Gründen der Beschaffenheit eines Weges ausschließt.
Das zusätzlich Problem sind die Gefahren die sich aus dem stattfindenen Verkehr selbst herraus ergeben.

Von Bedeutung ist es deshalb weil man sich den typischen Gefahren auf eigene Gefahr aussetzt.
Das Betreten des Waldes geschieht auf eigene Gefahr ist vor allem in Bezug zu den Waldtypischen Gefahren formuliert.
Dem Gegenüber steht der Amtliche Leitsatz:
2. Das Radfahren auf hierfür grundsätzlich geeigneten Waldwegen kann VERKEHRSRECHTLICH nur dann verboten werden, wenn
aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
der zu schützenden Rechtsgüter ERHEBLICH übersteigt.

Es ist (so wie ich es verstehe) ja wohl grundsätzlich garnicht festgeschrieben das Sperrungen von Wegen immer Einzellfallentscheidungen
sein müssen. Genau so gut könnten Sperrungen anhand von einem Raster erfolgen. Und da kommt die Frage ins Spiel ob sich
aus diesem Amtlichen Leitsatz doch Verpflichtungen herleiten lassen?
Was ist wenn ein Radfahrer auf einem lustigen Weg abstürtzt und ein Gericht fest stellt das dieser Weg ja mindestens genau so lustig ist wie andere Wege die Aufgrund ihrer Lustigkeit bereits gesperrt wurden. Da dieser Weg schon seit über 100 jahren existiert hätte man wissen müssen wie lustig er ist und trägt eine Mitschuld weil man ihn nicht längst entsprechend gesperrt hat. Und dann geht die Rasterfahndung los.

Andererseits ist es ja so das mit der Freigabe des Betretungsrechts jedem Waldbesucher klar ist das überall Verkehr herschen kann (das weiß er) und müste also auch verkehrstechnisch entsprechend dieser Umgebung vollkommen auf eigene Gefahr (eigenverantwortlich) handeln und das Ridsiko kalkulieren können.

Handeln auf eigene Gefahr bedeuted im Prinip ja auch eigenverantwortliches Handeln. Was auch Bedeuted das man sich
bestimmter Gefahren bewusst sein können muß und das steht direkt mit dem Begriff der Mündikeit in Zusammenhang.

Ich möchte jetzt nicht den Kindern das Spielen im Wald verbieten. Ich sehe aber irgendwie einen Wiederspruch denn wodurch
begründet sich der Eingriff in dieses eigenverantwortliche Handeln? (speziell in diesem fall wo sich die Einschätzng der
Umwelt beinahe auf das beschränkt was schon Barney Geröllheimer zu erfassen vermochte).
Was bedeuted es einen mündigen Menschen der auf eigene Gefahr handelt vor einer Gefahrenlage schützen zu müssen die ein
"allgemeines" Risiko ERHEBLICH übersteigt?
Wenn man sich bei Sturm in den Wald begibt darf man sich doch auch (sogar mit recht hoher Wahrscheinlichkeit) ganz mündig
und eigenverantwortlich von einem Baum erschlagen lassen. Und der Tod ist doch wohl so oder so eine ziemlich ERHEBLICHE
Beeinträchtigung.
Was bedeuted also "verkehrstechnisch" genau? Und vor allem gibt es in dieser Hinsicht eine Verpflichtung desjenigen dem
der Weg gehört oder desjenigen der den Verkehr dort frei gegeben hat?

Würde irgendein Gericht explizit feststellen das alleine die Beschaffenheit wie Breite ,Steigung ,Einsehbarkeit zumindest
ALLEINE definitif kein Grund für Sperrungen sind und in der Natur von jedem Verkehrsteilnehmer als typisch angesehen und
einkalkuliert werden müssen wäre das auch ein Zeichen nach Badenwürtemberg. So weit ich das verstanden habe ist das so
aber nicht klar gestellt.

Nochmal zurück zur StVO und den Trailrules. Weshalb ich es wichtig fände die StVO im Rahmen einer Herleitung der Trailrules zu Thematisieren hatte ich versucht zu erklären.
Tatsächlich bleibt bei sehr schmalen Wegen oder speziellen Mountainbikestrecken kaum mehr von der StVO von Bedeutung als
das Rücksichtsnahmegebot (und vielleicht Alkoholgrenze). Da man den Begriff Trail aber ja auch nicht definiert und die
Übergänge fließend sind muß das erwähnt werden. Man kann nicht erwarten das eine derart gelebte Realität ohne weiteres
von (konservativen) Politikern einfach hingenommen oder sogar übernommen wird. Vielleicht sogar im Gegenteil.

Am Anfang des Threads war es auch meine Idee einen Verhatenskodex zu schaffen das bezog sich aber alleine auf einen gesetzlichen Graubereich. Die DIMB will darüber hinaus aber auch seriös gelten und politisch bei Gesetzesfragen einbringen können. Solange die Trailrules vor allem Auf der Beschilderung von legalen Mountainbiketrails zu finden sind ist das vollkommen Ok aber diese Regeln stehen ja ganz grundsätzlich als Aushängeschild der Organisation (und das ohne in einen Kontext mit anderen bestehenden Gesetzen gebracht zu werden).

Auch wenn die Trailrules für diesen kleinen Teilbereich des Verkehrsraums bereits in ihrer bisherigen Form absolut
sinnvoll sind. Das will ich nicht in Frage stellen.
Würde man das im Kontext etwas besser erklären käme es viellecht auch bei dem einen oder anderern Politiker besser an und würde weitgehend verstanden und "übernommen".

Die DIMB gibt an die Befahrung von Wegen unter Berücksichtigung des geltenden Rechts und entsprechend dem Umweltschutz
durch setzen zu wollen.
Das sich geltendes Recht aber unter anderem durch die StVO darstellt wird nicht Thematisiert genau so wenig wie auf die
Naturschutzfragen in Form von Aufklärung eingegangen wird. Von daher sind das meiner Meinung nach wie bereits gesagt
alles relativ hohle Worte.





Und noch ein paar Worte zu dem was ich über Österreich und den DAV im allgemeinen angesprochen habe.
Was deutschland betrifft kann man das Gewicht einer Meinung des DAV bezüglich der Befahrung von Wegen ja mal weitgehend
unbehelligt lassen.
In Österreich allerdings scheint es ja wohl so zu sein das zwar eine über das betretungsrecht hinaus gehende Nutzung des
Waldes einer Zustimmung durch den Waldbesitzer erfordert, die Befahrung von Forststraßen (wobei Wege wohl auch unter den
Begriff fallen) ist aber nur mit Zustimmung des Wegehalters möglich.
Wie ich erwähnt hatte ist es (so wie ich es verstanden habe) wohl so das sehr viele dieser Wege vom Alpenverein selbst
unterhalten werden, die Wegehalterhaftung übernommen wurde und der DAV damit auch der zur Zustimmung einer Befahrung
berechtigte ist. Das würde bedeuten das der DAV der Schlüssel zur Befahrung sehr vieler Wanderwege in Österreich ist.

Leider ist das Österreichische Recht dahingehend aber wohl noch etwas komplexer weil zusätzlich die Gesetze zur Landschaft
ausserhalb des Forstes sowie spezielle Regeln oberhalb der Baumgrenze gelten die dazu noch länderspezifisch geregelt sind.
Es ist schade das sich die DIMB dahingehend wie auch in anderer Hinsicht sehr kurz fasst (viel zu kurz wie ich meine)
 
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Lese den Artikel "Ein Grundrecht auf Mountainbiken"
https://issuu.com/dimb.de/docs/trailnews_2016/6

Und dann bring bitte mal Unfallzahlen, wo sich so eine Gefahr tatsächlich verwirklicht hat, dass ein Handeln durch Verbote erforderlich wäre. Oder wo die Natur allein durch MTB nachhaltig beeinträchtigt wird. Oder wo ein Wegträger, Grundeigentümer oder Förster in eine Haftung gekommen ist, weil er einen schwierigen Weg nicht vorauseilend für MTB gesperrt hat.

Alles andere ist heiße Luft und müßig darüber zu diskutieren. Die von dir bislang angestellten Mutmassungen deiner Beispiele reichen mir für ein Verbot nicht aus. Bzw. viele Fragestellungen wurden bereits in diesem Thread erklärt.
 
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