Klarstellung: Bussgeld für Radler

FsBikers

DUDE
Registriert
20. April 2003
Reaktionspunkte
0
Ort
Freising, BY
Hallo,
immer öfter kann man hier lesen "bin geblitz worden, was nun"? aber wirklich hingegangen und gefragt hat noch keiner. Habe mein erstes Blitzfoto als Anlass genommen mal nach zu fragen, was es kostet, was man darf usw.
Es gelten die gleichen Geschwindigkeiten wie für Autos. Innerorts also max. 50 km/h. Auch Zonen beschränkungen (Tempo 30 Zone) gelten für Radfahrer (und alle andern Verkehrsteilnehmer).
Sollte man zu schnell sein und erwischt werden, gilt der normale KFZ-Bußgeldkatalog, für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. In meinem Falle (23 Km/h drüber) heisst das: 50 Euro + einen Punkt. Mann kann also auch den Führerschein verlieren!
ABER:
- Wer bin ich? Kein Kennzeichen -> Kein Halter/Fahrer
- Woher weiss ich wie schnell ich bin? Wenn ich keinen Radtacho habe, bzw. dieser nich geeicht ist kann ich nicht sagen, wie schnell ich bin. Da muss dann allerdings der Richter entscheiden, ob man den Unterschied z.B. zwischen 30 und 55 km/h merkt. Zudem stellt sich dann die Frage was ist, wenn ich wirklich drauf bestehe, das ich den Unterschied nicht merke. Da kann es passieren, das man verboten bekommt, ein Fahrzeug im Verkehr zu führen. Wie gesagt diese Entscheidungen liegen beim jeweiligen Richter.
Ich denke, die Grundsätze (Tempolimit, Strafen) sind nun klar!

Gruss Hans

P.S: Website down. Mirrow: www.fsbikers.de.vu!
 
Naja...

Fahrlehrer und Kreispolizeibehörde haben mir nach anfrage bestätigt das für Radfahrer nicht die Geschwindigkeitseinschränkungen wie für Kraftfahrzeuge gelten!
(abgesehen von einigen ausnahmen wie z.B. Spielstraßen)
 
Das wird doch dann Bundeseinheitlich sein, oder? Also ich hab das heute so von Der Verkehrspolizei erfahren.
Und -mit verplaub- warum sollte das ein Fahrlehrer wissen?
GRuss
Hans
 
Ich schätze mal das ein fahrlehrer wenn er den Umgang im Staßenverkehr unterrichtet.. auch ne gewisse Ahnung von Regeln und vorschriften hat!
 
Als Verkehrsteilnehmer sollte man aber seine Geschwindigkeit grob einschätzen können, auch ohne Tacho. Kann man das nicht wird die Befähigung zum führen eines (Kraft) Fahrzeugs in Frage gestellt. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten auch für Radfahrer.
 
hmm ich könnt nich einschätzen ob ich 50 sachenoder 60 sachen fahre mit m bike... ohne tacho könnt ich mir keine richtige vorstellung meiner gewschindigkeit machen...# und ich glaub so geht vielen hier!
 
....und damit Ihr euch nicht gleich noch prügeln werdet, meldet sich nun mal ein Experte :lol:

Generell gelten für Fahrzeuge, welche keinen Motor haben, (also mit Muskelkraft betrieben werden) keine Geschwindigkeitsbegrenzung.

Und zwar, weil:

-Es gibt keine Tachopflicht für Fahrräder.
- Die Räder, welchen einen haben, sind nicht geeicht.
- Die Fahrräder haben keine einheitliche Nummer, so dass der
Lenker gestoppt werden muss.

Also, Liebe Kinder, wir fassen nochmal zusammen:

Es gibt keine Geschwindigkeitsbegrenzung für Bikes

jedoch gibt es einen Gesetzesartikel, welcher besagt, dass die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst werden muss....
 
Moin liebe Gemeinde!

Da muß ich mich als Rennradfahrer (und Tourenbiker) doch mal einklinken. Generelle Geschwindigkeitsbegrenzungen (100 außerorts, 50 innerorts) gelten für "Kraftfahrzeuge", durch Schilder angeordnete Streckenverbote (ja so heißt datt) für "Fahrzeuge aller Art", also auch Fahrräder, unabhängig vom Vorhandensein eines Tachos. Steht so in der STVO.
 
M@5: So ein schmarn! Jeder Verkehrsteilnehmer (=Radler, Fussgänger, Autofahrer, Rollstuhljunky) muss sich an Regeln, Pflichten und Begrenzungen halten! Oder darfst du mitm Bike in ne EInbahnstrasse fahren??
 
Original geschrieben von FsBikers
- Woher weiss ich wie schnell ich bin? Wenn ich keinen Radtacho habe, bzw. dieser nich geeicht ist kann ich nicht sagen, wie schnell ich bin. Da muss dann allerdings der Richter entscheiden, ob man den Unterschied z.B. zwischen 30 und 55 km/h merkt. Zudem stellt sich dann die Frage was ist, wenn ich wirklich drauf bestehe, das ich den Unterschied nicht merke. Da kann es passieren, das man verboten bekommt, ein Fahrzeug im Verkehr zu führen. Wie gesagt diese Entscheidungen liegen beim jeweiligen Richter.


Was n Quatsch. Zum einen sind fast alle Tachos bei Autos auch nicht einzeln geeicht und zum Anderen gilt da der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Wenn ich nicht weiss, dass es verboten ist, mit dem Fahrrad über die Autobahn zu fahren, schützt mich das ja auch nicht vor ner Strafe.

Und ich denke, dass es klar ist, dass man n Radler schlecht verfolgen kann, wenn der geblitzt worden ist und man nur das Foto hat. Es ham zwar schon Sherrifs hier in DE Motoradfahrer ausfindig gemacht, die geblitzt worden sind (und das Beweisfoto war dann auch ohne Kennzeichen gültig), aber das dürften wirklich eher Einzelfälle sein. Wer jedoch direkt angehalten wird, für den gilt das gleiche Recht, wie fürn Autofahrer, den man rauswinkt. Wer besoffen mim Rad unterwegs ist, kann dadurch ja auch seinen (Auto-)Lappen verlieren.

Und hier noch mal das Zitat aus dem Thread der oben erwähnt wurde, dem ich nur beistimmen kann:
Original geschrieben von mightyEx
/Snap

StVO § 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.(...)
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Auf Radwegen gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung.
(das nachfolgende gilt nicht nur für Radwege)
Allerdings ist der § 3 Satz (1) (angepasste Geschwindigkeit) und natürlich der § 1 insgesamt zu beachten. Während zulässige Höchstgeschwindigkeiten in- und ausserhalb von Ortschaften nur für Kraftfahrzeuge gelten und Radfahrer(Innen) theoretisch schneller unterwegs sein dürfen, müssen Tempo-30-Bestimmungen auch von Radfahrer(Innen) eingehalten werden. Als Richtwert für die Geschwindigkeit auf Fahrradstrassen gelten für alle Fahrzeuge 20 bis 25 km/h (= mässige Geschwindigkeit). Auf Gehwegen, auf denen Radverkehr zugelassen ist, gilt als Richtwert die Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h).

/Snap

Noch eine kleine Bemerkung - neben den Tempo 30 - Zonen gilt Z.274 an sich auch für Fahrräder. Es gibt allerdings keinen Tatbestand, der das erfaßt. Da sollte es bei ner mündlichen Verwarnung bleiben.
Haarig wird's an sich nur, wenn Du mit 80 Sachen dann jemanden gefährdest oder nen Unfall baust (nicht angepaßte Geschwindigkeit). Du mußt in Gefahrensituationen rechtzeitig zum Stillstand kommen können, ohne Dich und andere zu gefährden.
 
Zurück