Wenn es also aus derzeitiger Rechtsansicht (sogenannte herrschende Lehre/Ansicht) nichts zu ändern ist, stellt sich eben die Frage, wie man dazu kommt, dies mit einer Weisung, Arbeitsanleitung, Erklärung etc ändern zu wollen?
Dann werden wir der Sache mal auf den Grund gehen ...
Bisher hatten wir mit den Waldbesitzern
2016, den Jägern und der Alpwirtschaft
2017, sowie dem BUND Naturschutz in Bayern
2019 Gruppierungen, die mit ihren eigenen Vorstößen das Mountainbiken einzuschränken beim Ministerium jeweils abgeprallt sind. Mal sehen, ob wir nicht doch noch eine Organisation finden, die letztlich erfolgreich war und herausfinden wie sie zu diesem Erfolg gekommen ist.
Wer das in Bayern von der Verfassung geschützte Mountainbiken verbieten will braucht einen langen Atem, einen guten Riecher für die passende Gelegenheit und natürlich auch die entsprechenden Möglichkeiten, dazu noch etwas Schlitzohrigkeit, um denjenigen, auf den man zunächst angewiesen ist, zu übervorteilen.
Einen langen Atem brauchen auch wir und gehen nochmal kurz ins Jahr 2017 zurück. Am Ende des Berichts vom
Kamingespräch mit Umweltministerin Scharf im Allgäu vom 31.03.2017 findet sich ein äußerst interessantes Foto mit Staatsministerin Ulrike Scharf, MdL Eric Beißwenger, Lorenz Sanktjohanser (vom Umweltministerium) und Gottfried Mayrock, damals Jurist am Landratsamt Oberallgäu.
Von jeder der vier Personen gibt es Aussagen zum Betretungsrecht der Mountainbiker. Und diese wollen wir uns einmal der Reihe nach ansehen:
Gottfried Mayrock (LRA)
am 12.10.2016:
Geradelt werden darf in Bayern jeder Weg, der dafür „geeignet“ ist. Nach derzeitiger Rechtsauffassung bestimmt dies vor allem das Können des jeweiligen Fahrers. ... Radeln im Wald abseits der Wege ist verboten, ebenso wie auf Grünlandflächen während der Vegetationszeit.
Umweltministerin Ulrike Scharf
07.11.2017:
„Angebot vor Verbot“ sei das Erfolgsrezept. Also: professionelles Vorgehen, anständige Wege für Mountainbiker anbieten und eine positive Kampagne starten, lautet Scharfs Tipp. ...
und 10.03.2018 im Allgäuer Anzeigeblatt:
Sind die Regeln klar genug?
Allgäu GmbH fordert für Naturnutzung und Haftungsfragen klarere Regeln. Doch die Umweltministerin hält sie für ausreichend. Landrat Klotz kritisiert „oberflächliche“ Antwort
MdL Eric Beißwenger
am 25.04.2018:
Das StMUV vertritt den Standpunkt, der Grundstückseigentümer definiert, welcher Weg geeignet ist.
Für diese Aussage gibt es bis zur Bekanntgabe der neuen VwV am 16.12.2020 nicht eine weitere Quelle oder Veröffentlichung des Bayerischen Umweltministeriums. Auch auf den umfassenden Seiten des Ministeriums
Rechtliche Hinweise zum Radeln und Mountainbiking und zum Reiten in der freien Natur finden sich nach wie vor keine Hinweise, dass der Grundstückseigentümer über die Wegeignung bestimmen könnte.
Lorenz Sanktjohanser (Umweltministerium)
am 18.10.2018 (
Alpine Sicherheitsgespräche 2018):
Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur ist dem Betreten zu Fuß gleichgestellt, soweit dies auf geeigneten Wegen geschieht (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG)
(Lässt man das Fettgedruckte weg ist es richtig, Art. 29 BayNatSchG)
- Kein Betretungsrecht abseits geeigneter Wege
- Keine gesetzliche Definition der „Wegeeignung“
- Maßgeblich objektive Beschaffenheit nach Maßgabe der Natur-, Eigentümer-und Gemeinverträglichkeit des Wegs
...
Gerade die aktuellen und „trendigen“ Entwicklungen des MTBbewegen sich häufig außerhalb der rechtlichen Grenzen.
Das dürfte das erste Mal gewesen sein, dass die Formulierung aus dem
DAV-Rechtshandbuch einer breiten Öffentlichkeit vorgetragen wurde.
Fortsetzung folgt ...
und dann sehen wir mal, was es damit auf sich hat
Der Verein zum Schutz der Bergwelt spielt in der Affäre eine unrühmliche Rolle.
und ob wir der Antwort auf diese Frage nicht noch näher kommen:
Wie kommt es und warum zu der Definition der Wegeeignung ?