@AmmuNation
In der Schweiz...
"Art. 216465 Beleuchtung
1 Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Artikel 30 Absatz 1 VRV erforderlich
ist, mindestens mit einem nach vorn weiss und einem nach hinten rot leuchtenden,
ruhenden Licht ausgerüstet sein. Diese Lichter müssen nachts bei guter Witterung
auf 100 m sichtbar sein. Sie können fest angebracht oder abnehmbar sein.
2 Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht blenden.
3 Für die Farben zusätzlicher Lichter gilt Anhang 10.
Art. 217 Rückstrahler
1 An Fahrrädern müssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter
Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10 cm2 fest angebracht sein.
Die Rückstrahler müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Scheine eines
Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.466
2 Mehrspurige Fahrräder sind auf jeder Seite an den äussersten Stellen mit einem
solchen Rückstrahler nach vorn und nach hinten zu versehen.
3 Für die Farben der Rückstrahler gilt Anhang 10.467
4 Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von mindestens
5 cm2 tragen. Ausgenommen sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
5 Anstelle der Rückstrahler können andere retroreflektierende Vorrichtungen verwendet
werden, wenn sie in der Wirkung den Anforderungen an Rückstrahler nach
Absatz 1 entsprechen."
Anhang 10:
"Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler
1 Farbe
11 Die Lichter müssen folgende Farben haben:
111 Nach vorn gerichtete
Lichter weiss oder hellgelb
Rückstrahler im allgemeinen weiss
Pedalrückstrahler gelb
Richtungsblinker und Warnblinker gelb
112 Rückwärts gerichtete
Bremslichter rot
Richtungsblinker und Warnblinker rot oder gelb
Pedalrückstrahler gelb
Rückfahrlichter weiss, hellgelb oder
gelb
Kontrollschildbeleuchtung weiss
Übrige Lichter und Rückstrahler rot
Nebelschlusslichter rot
113 Seitwärts wirkende
Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter
an Türen
rot oder gelb
Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter
gelb
Retroreflektierende Kennzeichnung von
Reifen
und
Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern
weiss
114 Arbeitslichter, beleuchtete Strecken- und Fahrzieltafeln
weiss, hellgelb oder
gelb
115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen
für Arztfahrzeuge, Gefahrenlichter
sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern,
sofern sie nicht den Ziffern 111 und 112 entsprechen.
Taxikennlampen dürfen mit Bewilligung der
kantonalen Behörde andere Farben (jedoch nicht
rot) aufweisen, wenn dies aus Kontrollgründen
erforderlich ist.
gelb
116 Blaulicht für vortrittsberechtigte Fahrzeuge blau"
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Stefan