Hallo Leute:
hier der Link zum Niedersächsischem Waldgesetz zum Schlaumachen:
http://cdl.niedersachsen.de/blob/ima...354368_L20.pdf
Man beachte §23 bis §25
Betreten der freien Landschaft
§ 23
Recht zum Betreten
(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen.
(2) Nicht betreten werden dürfen
1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
2. Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des § 25 Abs. 1 und das
Reiten.
§ 24
Begehen
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren
und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
§ 25
Fahren
(1) 1Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf
tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. 2Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit
Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten
Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege,
Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) 1Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen
Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. 2Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von
zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. 3Das Fahren mit den
in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
§29
Rücksichtnahme
1Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen
Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen,
gefährden oder belästigen. 2Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere
Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. 3Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern
Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten
Reitwegen reiten.
§ 30
Haftung
1Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. 2Die
Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
a) Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor
Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2)
begangen wird,
b) die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von
Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
c) bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt
werden, sowie für
5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
a) natur- oder waldtypisch sind oder
b) durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere
durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
3Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5
Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten,
von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird
Gruß
Schappi