[FONT="]Unser Herr Roth hat geantwortet:
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[FONT="]nachstehend finden Sie die entsprechende Passage aus dem "neuen" Forstgesetzbuch (Dekret der Wallonischen Region vom 15.07.2008 über das Forstgesetzbuch, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 12/09/2008, Seiten 47631ff.):[/FONT][/I]
[FONT="]Art. 21 - Unbeschadet von Artikeln 27 und 28 ist der Zugang der Radfahrer, Skiläufer und Führer von Zug-, Last- oder Reittieren ausserhalb der folgenden Stellen verboten:
1° der Strassen;
2° der Wege;
3° der zu diesem Zweck gemäss Artikel 26, Absatz 4 markierten Pfade;
4° der dazu bestimmten Flächen;
5° der permanent angelegten Fahrstrassen, die den Verpflichtungen unterliegen, die durch das Dekret vom 1. April 2004 über die markierten touristischen Fahrstrassen, die Wanderkarten und die Wanderbeschreibungen oder durch gleichwertige Bestimmungen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vorgeschrieben sind.
Der Zugang der Radfahrer, Skiläufer und Führer von Zug-, Last- oder Reittieren zu den nicht in Absatz 1 erwähnten Pfaden und Flächen kann durch den in dieser Eigenschaft von der Regierung bezeichneten Bediensteten erlaubt werden, unter Bedingungen, die dieser Bedienstete aus medizinischen, pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen oder aus Gründen der Naturerhaltung festlegt.
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