Olching - Emmering - FFB

Was kostet denn so ein schönes grünes "Radfahren erwünscht" Schild und was passiert wenn man einfach immer eins drunter nagelt bis sich jemand offizielles das anschaut ?
 
Irgendwie amüsant. Da wird diese ganze Diskussion auch mit der Tatsache begründet, dass man den Wald schützen möchte und dann schraubt man das Schild in einen Baum.:rolleyes:
 
Irgendwie amüsant. Da wird diese ganze Diskussion auch mit der Tatsache begründet, dass man den Wald schützen möchte und dann schraubt man das Schild in einen Baum.:rolleyes:
Kann man aus Sicht der Gegenpartei einfach lösen.... Generelles Fahrverbot für alle MTBiker. So wie in BW mit der 2-mtr Regel. Dann brauchst auch keine Schilder mehr.

Bitte immer beachten, der Wald ist kein Allgemeingut in dem machen kann was ich will. Ich bin dort nur Gast und entsprechend habe ich mich zu verhalten. Das/Die Schild(er) hat jemand mit Absicht aufgehängt, im Normalfall der Waldbesitzer. Eventuell hat er die Sperre bei der UNB schon angemeldet und wartet auf die Freigabe.
 
@Jabberwoky
Ohne das jetzt ins Lächerliche zu ziehen oder eine vorsätzliche Missachtung zu verharmlosen, aber wer soll denn da ein Ticket ausstellen? Hab ich dann ein Knöllchen nach der Pinkelpause am Lenker?

Stelle ich mir in der Umsetzung eher schwierig vor. 🤔
 
@Deep_Innocence
Das wird nach meiner Kenntnis kein Knöllchen, sondern eine Anzeige. Soweit mir bekannt kann dass das Ordnungsamt und deren Erfüllungsgehilfen (Stichwort Sheriffs), die Polizei und der Grundstückseigentümer oder seine Erfüllungsgehilfen (bei Staatsforsten z.b. der örtliche Forstbeamte) auslösen. Bin mir da nicht sicher dewegen mal durchgestrichen, evtl. ist auch nur eine Odnungswidrigkeit

Ich verstehe aber Deine Frage nicht. Das Schild zeigt Radfahren verboten und wenn Du dich nicht daran hälst ist das Öl ins Feuer gegossen. Die MTB Gegner werden es dir danken, da damit das narrativ der ignoranten egoistischen MTBer bestätigt wird.

Besser wäre es n.mM. auf den offiziellen Wegen gegen die Schilder vor zu gehen?
 
Ich wollte damit ja nicht sagen, dass ich mich darüber hinwegsetze, das war ja eher eine rein hypothetische Frage.

Ganz klar muss da gegen steuern und lieber legale Konzepte fördern. Allerdings liest man sehr viel über solche Konzepte im Rest von Deutschland. In Bayern dagegen ist da echt nicht so viel los. Vieles wird halt nur geduldet. Daher bin ich da absolut bei dir. Bedanke mich für jeden Wanderer, der Platz macht. Darüber hinaus gibt es auch Manche, die einfach aus Prinzip nicht zur Seite gehen. Da ist der Konflikt quasi hausgemacht.
 
Wurde denn in FFB schonmal was in Richtung legaler Trails versucht? So was im Sinne von "Grüne Hölle Freisen" oder "Flowtrail Ottweiler"?
Bin mir nichteinmal sicher, ob es irgendeinen größeren MTB Verein in der Nähe gibt?
 
Bitte immer beachten, der Wald ist kein Allgemeingut in dem machen kann was ich will. Ich bin dort nur Gast und entsprechend habe ich mich zu verhalten. Das/Die Schild(er) hat jemand mit Absicht aufgehängt, im Normalfall der Waldbesitzer. Eventuell hat er die Sperre bei der UNB schon angemeldet und wartet auf die Freigabe.
Naja stimmt ja so nicht ganz - natürlich kann ich im Wald nicht machen was ich will. Aber zumindest ist der Wald in Bayern laut bayr. Verfassung der Allgemeinheit immer zugänglich - und der Zutritt darf auch nicht verweigert werden (das gilt auch für das Befahren mit dem Fahrrad auf geeigneten Wegen). Man kann das Befahren auf nicht geeigneten Wegen zwar (mit Erlaubnis der UNB) zwar per Schild untersagen - aber damit dieses auch Gültigkeit hat, muss das Schild auch bestimmte Voraussetzungen erfüllen (was die gezeigten z.B. nicht erfüllen). Zudem - wenn der Eigentümer z.B. einfach Schilder aufstellt, die aber gar nicht genehmigt hat - kann das sogar relativ teuer werden.
 
grundsätzlich sind aber auch illegal aufgestellte schilder erstmal gültig, uund mann muss sie wegklagen.
 
Tatsächlich nur wenn sie die Anforderungen erfüllen (z.B. auf den Grund hinweisen)
Nein, der Eigentümer kann malen was er will! Das Schild muss nur als Sperre erkennbar sein.

Zitat aus dem Artikel:

Wer darf ein Verbotsschild aufstellen?
Die untere und höhere Naturschutzbehörde, aber auch die Grundeigentümer. Letztere müssen die Sperrung allerdings beim zuständigen Landratsamt eintragen lassen und der Grund für die Sperrung sollte bei der Beschilderung jeweils mitangegeben sein. Biker müssen allerdings jedes Verbot hinnehmen, auch wenn Zweifel bestehen, ob das Verbot vom Landratsamt gedeckt ist. Das Einreichen einer Klage bleibt allerdings möglich.

https://www.bike-magazin.de/mtb_new...rohen-aenderung-bayerisches-naturschutzgesetz
 
Nein, der Eigentümer kann malen was er will! Das Schild muss nur als Sperre erkennbar sein.

2.6 Sperren durch den Grundeigentümer oder sonstige Berechtigte, Art. 27 Abs. 3, Art. 33 BayNatSchG​

2.6.1 Allgemeines​

1Das Betretungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte das Betreten seines Grundstückes – gleich ob zulässig oder nicht – untersagt hat (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG). 2Voraussetzung ist, dass die Untersagung durch für die Allgemeinheit geltende, deutliche Sperren erfolgt ist. 3Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG dient allein der Wahrung des Rechtsfriedens; die Zulässigkeit solcher Sperren (vergleiche 2.6.2) ist in diesem Zusammenhang daher unerheblich. 4Als Sperren kommen vor allem Einfriedungen aller Art (zum Beispiel Zäune, Mauern) und andere tatsächliche Hindernisse (zum Beispiel Hecken, dichtes Gehölz mit Einfriedungscharakter), die erkennbar den Zugang durch Erholungsuchende ausschließen sollen, sowie Schilder in Betracht. 5Einfriedungen, vor allem Zäune, sind aber nicht in jedem Fall als Sperren anzusehen. 6Dient beispielsweise eine solche Einfriedung allein dem Schutz von Tieren oder Pflanzen (zum Beispiel Weidezäune oder Wildzäune), und sind Durchgänge, Gatter oder Übertritte für Erholungsuchende vorgesehen, so liegt keine Sperre im obigen Sinn vor, weil erkennbar ist, dass hier nicht das Betreten untersagt werden soll. 7Gleiches gilt, wenn durch Wegschranken allein das Benutzen von Wegen durch Kraftfahrzeuge verhindert werden soll. 8In diesem Fall können zum Beispiel Fußgänger oder Radfahrer die Wege benutzen. 9Sperrt der Grundeigentümer oder der sonstige Berechtigte sein Grundstück durch Schilder, so müssen diese auf einen gesetzlichen Grund hinweisen, der eine Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG), zum Beispiel „Forstarbeiten“, „Erntearbeiten“, „Gewerbebetrieb“, „Industrieanlage“, „Wohnbereich“, „Wasserschutzgebiet“, „Sportveranstaltung am ... von … bis …“. 10Ist ein solcher Grund nicht angegeben, so sind derartige Sperrschilder für Erholungsuchende unbeachtlich. 11Dies gilt zum Beispiel bei Schildern mit der Aufschrift „Privatbesitz – Betreten verboten“. 12Gleiches gilt bei Angabe eines Grundes, der offensichtlich nicht vorliegt (zum Beispiel bei Aufschrift „Betreten verboten – Wohnbereich“, wenn sich auf dem Grundstück erkennbar keine Gebäude befinden). 13Sperren, die nicht die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG erfüllen, sind auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht unzulässig; ihre Beseitigung kann von der Naturschutzbehörde nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG gefordert werden (vergleiche 3.3). 14Ist die Sperrung zulässig und gemäß Art. 34 BayNatSchG gestattet, entspricht jedoch das verwendete Schild nicht den Anforderungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG, ist der Berechtigte vor Anordnung der Beseitigung aufzufordern, ein den Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG entsprechendes Schild aufzustellen.
 
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