Manche investieren in Gold, andere in...

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Der Vertrag kommt zustande, wenn ein Konsens zwischen Käufer und Höchstbietendem besteht. Dieser lautet:

Käufer bei Abgabe des Gebots: Ich kaufe den Artikel zu dem Preis, der bei Ablauf der Auktionszeit durch die Bietautomatik bestimmt wurde, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wurde.

Verkäufer bereits beim Einstellen(!) des Artikels: Ich verkaufe an den bei Ablauf der Auktionszeit Höchstbietenden, sofern keinerlei Manipulation am Gebotsverlauf vorgenommen wird.

Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt von vornherein einen Dissens, denn er gibt nach aussen zu erkennen, das Umstände eingetreten sind, die das Zustandekommen des Vertrages bzw. dessen Erfüllung verhindern (Zerstörung der Sache etc.). Ein zu geringer Verkaufspreis ist kein solcher Grund, daher ist der Verkäufer in jedem Fall verpflichtet, zu erfüllen, auch wenn er das Gebot vorzeitig beendet. Ob die bloße Vermutung einer Manipulation des Gebotsverlaufs durch den Käufer überhaupt ausreicht, um die Auktion beenden zu können, ist fraglich.

Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt jedoch keine Abnahmepflicht des -wenn auch in betrügerischer Absicht- Höchstbietenden, da dieser, wie oben ausgeführt, die Willenserklärung abgegeben hat, zum durch die Bietautomatik bestimmten Preis bei ordnungsgemäßem Zeitablauf der Auktion kaufen zu wollen. Ein ordnungsgemäßer Zeitablauf liegt jedoch bei vorzeitiger Beendigung nicht vor. Kurz gesagt: Der Verkäufer kann den Betrüger nicht betrügen. :rolleyes:

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass auch das Hochbieten durch den Verkäufer mittels eines Zweitaccounts keine Verpflichtung des Käufers erzeugt, zum hochgesteigerten Preis zu erwerben. Der Käufer gibt nämlich bei Abgabe seines "Gebotes" nicht die Willenserklärung ab, in jedem Fall zum Höchstpreis kaufen zu wollen. Vielmehr gibt er zu erkennen, zu dem Preis kaufen zu wollen, der bei ordnungsgemäßem Verlauf der Auktion im Wettstreit mit anderen Bietern (und eben nicht dem Verkäufer) durch die Bietautomatik bei Zeitablauf als Höchstpreis festgesetzt wird, maximal zum eingegebenen Höchstgebot. Ein vom Verkäufer gepushter Preis ist jedoch ein manipulativer Eingriff in den Gebotsverlauf, so dass der Auktionsgewinner nicht verpflichtet ist, den gepushten Preis zu zahlen.

Bevor man der Handvoll "Abschirmer" Fernsehbeiträge widmet, sollte man die 10hoch5 täglichen Zweitaccounts-Hochbieter mit Heugabeln und brennenden Fackeln aus der Stadt jagen und diesen Eingriffen für immer und ewig einen Riegel vorschieben. Die täglich "erpushte" Summe liegt um Größenordnungen über dem Schaden, den Abschirmer anrichten und die kriminelle Energie ist auch nicht geringer. Nur scheint beim Pushen allgemein das Unrechtsbewusstsein zu fehlen...
 
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...die beiden übereinstimmenden Willenserklärungen sind mir auch noch geläufig;), jetzt wo man wieder dran erinnert wird:daumen: EINS SUPER ERKLÄRUNG!!! DANKE!!!

Bleibt nur die Frage, wie man den 2.Account entlarven kann??? aber das führt wohl zu weit.

...und auch wenn meine Fragen in die Richtung zielten, dass sie eventuell "kriminelle Energie" erkennen ließen bzw. auf das Motto "wie Du mir, so ich Dir" verweisen, habe ich auch schon reichlich Sachen für 1.- Euro verkauft! Die Schlussfolgerung ist auch immer ganz einfach: Mehr war es nicht wert!:mad::daumen:

In der Praxis sind mir diese Betrügereien fremd:daumen:, aber theoretisch hat es mich interessiert.
Und in der Tat habe ich schon reichlich "Angebote an unterlegenen Bieter" erhalten, wo ich dann immer drauf antworte "ach, der Höchstbietende wollte es nicht? - dann denken wir uns den mal weg und dann wäre der Preis auch nicht 80.-, sondern z.B. 46.- gewesen, dafür nehme ich es..."...meistens hört man nichts mehr und das ist auch gut so, weil ich mit Betrügern nicht gerne Geschäfte mache....:rolleyes:
 
nur um es nochmal herauszustellen - es reicht doch der Satz aus den AGB´s

»Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, dass nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt.

Der Satz gefällt mir sehr gut :daumen:
Da können noch Tausend Leute ankündigen den Artikel auf jeden Fall abholen zu wollen oder mit angeblichen Kaufvertrag zu drohen - es nütz nichts.
Nur wenn der Anbieter sein OK gibt kann der verbleibende Höchstbietende das Teil erwerben!
 
So wie es aussieht sind
4***4( 69)/glasshouse848( 69 )
und
t***t( 481)/tootbrush( 481 )
nicht mehr bei ebay angemeldet, zumindest jetzt nicht mehr unter dem Namen.
 
nur um es nochmal herauszustellen - es reicht doch der Satz aus den AGB´s

Njaaa...dazu muss erwähnt werden, dass die ebay AGB weder unmittelbar noch analog im Vertragsverhältnis Käufer/Verkäufer zur Anwendung kommen, sondern lediglich eine Auslegungsgrundlage darstellen. Individualvereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang.

Der BGH greift bei der Beurteilung des Vertragsschlusses überhaupt nicht auf die AGB des Plattformbetreibers zurück. Letztlich umschreibt der aus den AGB zitierte Satz ohnehin gültiges BGB-Vertragsrecht.
 
Eine vorzeitige Beendigung durch den Verkäufer erzeugt jedoch keine Abnahmepflicht des -wenn auch in betrügerischer Absicht- Höchstbietenden, da dieser, wie oben ausgeführt, die Willenserklärung abgegeben hat, zum durch die Bietautomatik bestimmten Preis bei ordnungsgemäßem Zeitablauf der Auktion kaufen zu wollen. Ein ordnungsgemäßer Zeitablauf liegt jedoch bei vorzeitiger Beendigung nicht vor. Kurz gesagt: Der Verkäufer kann den Betrüger nicht betrügen. :rolleyes:


ich hatte bereits den fall, daß ein (sehr freundlicher) anbieter die auktion vorzeitig beendet hat, ohne mich als höchstbieter zu streichen. (hatte nichts mit fahrradteilen zu tun) ;)

resultat: ich bekam von ebay so eine mail mit dem betreff "Herzlichen Glückwunsch, der Artikel ... gehört Ihnen!" Die würde dann natürlich auch der abschirmer bekommen. :D

ok, ok. man braucht sich wenig hoffnungen zu machen, daß der abschirmer jemals eine zahlung in höhe seines (vollkommen überhöhten) gebots vornehmen wird.
 
nur um es nochmal herauszustellen - es reicht doch der Satz aus den AGB´s



Der Satz gefällt mir sehr gut :daumen:
Da können noch Tausend Leute ankündigen den Artikel auf jeden Fall abholen zu wollen oder mit angeblichen Kaufvertrag zu drohen - es nütz nichts.
Nur wenn der Anbieter sein OK gibt kann der verbleibende Höchstbietende das Teil erwerben!

in diesem fernsehbeitrag waren gleich 8 russen zu besuch und wollten "ihr" motorrad abholen:

http://www.dailymotion.com/video/xbp9ef_abzocke-bei-ebay_news

"Nein" zu sagen, fällt einem da sicherlich schwer
 
Habs "live" verfolgt und die letzten 20Sekunden waren einfach nur abgebrüht....
 
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