Rechtsfahrgebot für Radfahrer?

Wenn Du die StVO mal genau lesen würdest, dann würdest Du feststellen, daß es am Anfang eine ganze Menge allgemeine Regeln gibt, die dann jeweils für einzelne Fahrzeugtypen präzisiert oder eingeschränkt werden. Es gelten für Radfahrer NICHT die gleichen Rechte und Pflichten wie für Autofahrer. Weder bei der Promillegrenze noch bei der nur für KFZ geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die StVO ist völlig klar formuliert: Überholt werden darf nur links! Alle Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vollständig aufgeführt. Z.B. auf Autobahnen ganz ausführlich, wann genau man auf der rechten Spur schneller fahren darf als links.

Du hast meine Frage nicht beantwortet.

@flyingscot: Du hast nicht gelesen.
 
Tatsächlich ist in der StVO nicht definiert, was Überholen ist. Es ist auch nicht definiert, was Parken ist, oder ein berauschendes Mittel, was ein "ausreichender Sicherheitsabstand" für KFZ beim Überholen von Fahrrädern oder ein Fahrrad selbst. Das ergibt sich zunächst mal aus der allgmein üblichen Definition, die Du z.B. im Lexikon findest (Wikipedia hilft oft), in anderen Rechtsvorschriften, oder die in komplizierteren Fällen die Gerichte selbst festlegen (z.B. die geltenden 1,5 -2m Abstand für KFZ beim Überholen von Fahrrädern).

Zitat Wikipedia:
"Im Straßenverkehr findet ein Überholvorgang, das heißt das Vorbeibewegen an einem auf demselben oder benachbarten Fahrstreifen in dieselbe Richtung fahrenden anderen Fahrzeuges statt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein (nicht verkehrsbedingt) haltendes bzw. parkendes Fahrzeug bezieht."
 
Die StVO ist bemüht, so gut verständlich wie möglich zu formulieren. Das kann natürlich nicht verhindern, daß Leute mit starken Wahrnehmungsschwächen oder sonstigen intellektuellen Gebrechen dieser nicht folgen können. Was allerdings an §5 Absatz 1 "Es ist links zu überholen." so schwierig zu verstehen ist, ist mir irgendwie unklar.
 
Tatsächlich ist in der StVO nicht definiert, was Überholen ist. Es ist auch nicht definiert, was Parken ist, oder ein berauschendes Mittel, was ein "ausreichender Sicherheitsabstand" für KFZ beim Überholen von Fahrrädern oder ein Fahrrad selbst. Das ergibt sich zunächst mal aus der allgmein üblichen Definition, die Du z.B. im Lexikon findest (Wikipedia hilft oft), in anderen Rechtsvorschriften, oder die in komplizierteren Fällen die Gerichte selbst festlegen (z.B. die geltenden 1,5 -2m Abstand für KFZ beim Überholen von Fahrrädern).

Zitat Wikipedia:
"Im Straßenverkehr findet ein Überholvorgang, das heißt das Vorbeibewegen an einem auf demselben oder benachbarten Fahrstreifen in dieselbe Richtung fahrenden anderen Fahrzeuges statt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein (nicht verkehrsbedingt) haltendes bzw. parkendes Fahrzeug bezieht."

Wie Du siehst ist in der STVO gar nichts klar definiert. Am Ende entscheidet immmer die Gerichtsbarkeit und dabei auch jede anders. Daher interessiert mich Deine Interpretation eben nicht, weil die im Zweifelsfall nichts wert ist ;). Fakt ist, wenn ich rechts mit dem Rad fahre und zwar schneller, als die KFZ auf der Spur links und werde dann von einem ausscherenden Auto erfasst, wird im Falle eines Prozesses mein Anwalt §7 Abs. 5 vortragen und §1 und §2 etc. pp. Womit wir Deinen Einwand jetzt erst einmal abgearbeitet hätten.
Wenn man mit dem Rad auf der falschen Seite den Radweg befährt (auch das darf man nicht) und wird von einem Auto umgenietet, bekommt trotzdem dieser die Hauptschuld, wenn nicht sogar 100%ig...dazu gibt es auch entsprechende Gerichtsurteile.
was an links ist zu überholen so schwer ist? Ganz einfach...es gibt Ausnahmen und zwar nicht nur eine...die STVO ist in ihrer Def. nicht eindeutig, sonst gäbe es nicht immer wieder Prozesse, die das grundlegend bewerten müssen. Ich kann mit Sicherheit auf 5 verschiedene Weisen argumentieren, warum in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen zum rechts überholen gegeben waren (denn es ist nicht immer verboten) und ein guter Anwalt kann da nochmal doppelt soviele Argumente drauflegen. Die Auslegung der STVO zu diskutieren ist hier nicht unsere Aufgabe, Fakt ist, dass rechts überholen bei mehrspurigen Fahrbahnen nicht immer verboten ist, wann und in welcher Situation das angemessen war zu beurteilen, steht Dir nicht zu und mir auch nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Stimmt, ich habe Deine Frage nicht beantwortet. Nämlich wo man so einen "Blödsinn" aufschnappt. In meinem Fall im Verkehrsunterricht an der Schule und, da ich des Lesens mächtig bin, durch Lesen der StVO, in der Fahrschule, und noch ein klein wenig durch mein Jurastudium an der FU Berlin und der Ernst-August-Universität in Göttingen. Das ist nun aber wirklich nicht zwingend notwendig, um die allgemeinen Regeln der StVO zu durchschauen...
 
Stimmt, ich habe Deine Frage nicht beantwortet. Nämlich wo man so einen "Blödsinn" aufschnappt. In meinem Fall im Verkehrsunterricht an der Schule und, da ich des Lesens mächtig bin, durch Lesen der StVO, in der Fahrschule, und noch ein klein wenig durch mein Jurastudium an der FU Berlin und der Ernst-August-Universität in Göttingen. Das ist nun aber wirklich nicht zwingend notwendig, um die allgemeinen Regeln der StVO zu durchschauen...

Hat ja offensichtlich nicht viel genützt..der Anwalt meiner Wahl wärest Du jedenfalls nicht, wenn Du nur eine einzige Interpretationsöglichkeit des gesetzlichen Rahmens kennst...und die STVO ist nicht einmal ein Gesetz...Da Du ja nichts Sinnvolles mehr beizutragen hast, verabschiede ich mich hiermit.
 
Wenn Dein Anwalt einen ausschließlich für KFZ formulierten Paragraphen zitieren will, dann wünsche ich ihm wirklich viel Erfolg damit! Den wird er haben, und sei es nur durch ein Schmunzeln des gegnerischen Anwalts und heftiges Gelächter der anwesenden Jurastudenten. Zumindest mit einem hast Du recht: Der Richter ist recht frei in seinem Urteil. Vielleicht ist ja Radfahrer und bestimmt den § 7 auch für Radfahrer analog anwendbar. Hat es alles schon gegeben. Sonderlich wahrscheinlich ist es allerdings nicht.
 
Wenn Dein Anwalt einen ausschließlich für KFZ formulierten Paragraphen zitieren will, dann wünsche ich ihm wirklich viel Erfolg damit!

Braucht er nicht, ich komme bis jetzt trotz 15 Jahren Radfahren in der Stadt ganz gut ohne Rechtsverdreher klar und den Rat und die Mutmaßungen eines halbfertigen Jurastudenten brauche ich ohnehin nicht. Höchstens wenn ich mal lachen will. So long.
 
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Du verabschiedest Dich? Schade. Mich hätten Deine mindestens 5 verschiedenen Argumente, warum man als Radfahrer im fließenden Verkehr rechts überholen darf, wirklich interessiert. Ich lerne gerne dazu.
 
Du verabschiedest Dich? Schade. Mich hätten Deine mindestens 5 verschiedenen Argumente, warum man als Radfahrer im fließenden Verkehr rechts überholen darf, wirklich interessiert. Ich lerne gerne dazu.

Nun, da es Dir ja offensichtlich nicht nur an Interpretationsspielraum sondern auch an Phantasie mangelt, stell' Dir einfach mal die folgende Szene vor:

- Stadtverkehr auf zweispuriger Fahrbahn
- Radfahrer fährt rechts mit konst. 35km/h
- links Autos, vorne Autos, hinten Autos (Standardabstand von hinten sind so 20cm)
- Situationswechsel: links wird auf einmal langsamer (Linksabbieger, was weiß ich...) gefahren, ca. 15km/h (immer noch fließend), rechts bleibt die Geschwindigkeit der vorausfahrenden Autos gleich, als Radfahrer darf ich nun aber nicht überholen...also gehe ich in die Eisen und provoziere damit einen Unfall?

Nach STVO habe ich mich korrekt verhalten...dummerweise hilft mir das aber nicht viel...wird der Richter mir nun zustimmen, dass es in der Situation besser war, nicht zu bremsen und rechts zu überholen? Man weiß es nicht....klüger wäre es auf jeden Fall gewesen, denn die Situation hat es so erfordert. Viel Spaß beim Wegdiskutieren, solltest Du als "Jurist" ja können....:D

Sowas kommt hier übrigens mehrmals täglich vor...bis jetzt war einfach weiterfahren irgendwie immer die sicherste Lösung für alle...und steht das nicht evtl. über Deiner merkwürdigen Auslegung der Regeln? Ich glaube, die Wahrscheinlichkeit , dass der Richter das genauso sieht, ist relativ hoch. Und wo steht was zu dieser Situation in der STVO? Nirgendwo...wieder nur Interpretationen...soviel zu deren Eindeutigkeit.
 
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Vielleicht hilft bei der Frage, was Überholen ist, die Auffassung des BGH weiter:

"Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang, der vorliegt, wenn ein Verkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (BayObLG Verk.Bl. 1964, 313). Das Überholen erfordert also weder die Erhöhung der bislang von dem Überholenden eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (BayObLG VRS 26, 387, 388; OLG Celle VerkMitt. 1963, 77) noch einen Wechsel der Fahrspur (BGH VRS 5, 607; OLG Frankfurt VerkMitt. 1962, 13). Es ist also im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bereits vor dem Überholvorgang auf der Normalspur fuhr oder ob er erst zum Zwecke des Überholens nach rechts hinüberwechselte. Das Überholen verlangt ferner weder eine Rückkehr auf die ursprünglich eingehaltene Fahrspur nach Vollendung des Überholvorganges noch schließlich eine besondere Absicht zu überholen (BayObLG VRS 26, 387, 388)." (BGH, Beschluss vom 03.05.1968, 4 StR 242/67)

In der Definition des BGH findet sich manches, was unter Bezug auf Wikipedia schon angeführt wurde. Allerdings scheint mir die angeführte Definition aus Wikipedia doch etwas unglücklich zu sein:

"Im Straßenverkehr findet ein Überholvorgang, das heißt das Vorbeibewegen an einem auf demselben oder benachbarten Fahrstreifen in dieselbe Richtung fahrenden anderen Fahrzeuges statt, im Gegensatz zum Vorbeifahren, das sich auf ein (nicht verkehrsbedingt) haltendes bzw. parkendes Fahrzeug bezieht."

Wenn der BGH davon spricht, dass man beim Überholen an jemandem "vorbeifährt", dann wird man wohl schlecht von einem Gegensatz zwischen "Vorbeibewegen" und "Vorbeifahren" sprechen können. Im Übrigen wären diese Begriffe - Sprachwissenschaftler mögen mich hier ggf. korrigieren - in Bezug auf Fahrzeuge wohl Synomyme.
 
...Sprachwissenschaftler mögen mich hier ggf. korrigieren - in Bezug auf Fahrzeuge wohl Synomyme.

Bin kein Sprachwissenschaftler, aber Du meinst wohl Synonyme;)

D.h. ja, ich darf auf einem Radweg (als Teil der Fahrbahn) nicht an Autos vorbeifahren? (es sei denn, die halten an einer Ampel, aber ist das dann eigentlich so korrekt?)
Irgendwie brauchen wir mal wieder eine Novelle...
Wie verhält sich das dann eigentlich mit Linksabbiegerspuren und geradeausfahrenden Fahrzeugen rechts davon?
Ich glaube, jetzt wird es kompliziert:D
 
Wie? Was? Schon wieder eine Novelle?

2009 ist doch noch nicht durch oder?
Gesetzesunklarheiten bzgl. Fußgängerampel oder Hauptampel?
sry wegen OT:D
 
Wenn man mit dem Rad auf der falschen Seite den Radweg befährt (auch das darf man nicht) und wird von einem Auto umgenietet, bekommt trotzdem dieser die Hauptschuld, wenn nicht sogar 100%ig...dazu gibt es auch entsprechende Gerichtsurteile.

Die Argumentation finde ich toll :)
Wenn ich mich nicht korrekt und sicher verhalte und dadurch umgenietet werde, bin ich zwar schwerverletzt oder tod, bekomme aber recht! Na dann ist doch alles gut :daumen:
 
Hallo zusammen,
bei mir vor Ort werden in letzter Zeit Radfahrer angehalten die, wenn es auf der rechten und linken Straßenseite einen Radweg gibt , entgegen der Flußrichtung der Autos fahren.
Das heißt z.b. auf der linken Seite so das rechts auf der Straße neben einem der Gegenverkehr vorbeiläuft.
Müssen die den was zahlen oder werden die nur darauf hingewiesen, dass sie sich unnötig gefährden? Ist der linksseitige Radweg überhaupt frei gegeben?

Weiß jemand etwas dazu oder kann mir konkret mal den Paragraphen ausgraben in dem das steht?:confused:
Weil irgendwie kommt mir dieses angebliche Gesetz eigenartig vor.:rolleyes:
Zu Paragraphen wurde hier m.E. schon genug diskutiert, deshalb mal zu "weiß jemand was dazu?":
Es macht IMHO einfach keinen Sinn linksseitig zu fahren und dort ein bis zu 12-fach erhöhtes Unfallrisiko einzugehen (diverse Polizeistatistiken); insbesondere dann nicht, wenn es die Möglichkeit gibt auf der richtigen Seite zu fahren. Mit richtig meine ich jetzt nicht nur die nach Gesetz richtige sondern v.a. die Seite, auf der Dich alle anderen Verkehrsteilnehmer erwarten und somit sicherer wahrnehmen.

Ulrich
 
Hallo zusammen,
bei mir vor Ort werden in letzter Zeit Radfahrer angehalten die, wenn es auf der rechten und linken Straßenseite einen Radweg gibt , entgegen der Flußrichtung der Autos fahren.
Das heißt z.b. auf der linken Seite so das rechts auf der Straße neben einem der Gegenverkehr vorbeiläuft.
Weiß jemand etwas dazu oder kann mir konkret mal den Paragraphen ausgraben in dem das steht?:confused:
Weil irgendwie kommt mir dieses angebliche Gesetz eigenartig vor.:rolleyes:

Targut

Ach du kacke! Bei so viel Ahnungslosigkeit muss man sich nicht wundern, wie manche Radfahrer durch die Gegend kurven. Falschrum durch die Einbahnstraße, auf der falschen Seite etc. pp. das sind mal echt Selbstmörder die leider auch andere gefährden!
 
Müssen die den was zahlen oder werden die nur darauf hingewiesen, dass sie sich unnötig gefährden? Ist der linksseitige Radweg überhaupt frei gegeben?
Ist zwar schon eine Weile her aber ich weiß das jemand 10 € bezahlen durfte inklusive Ermahnung.
Soweit ich weiß sind links und rechts Radwege vorhanden und auch freigegeben bin mir aber grad nicht 100 % sicher.

@hoody
Das hier ist kein Forum für Autofahrer falls du mir nicht glaubst schau mal in die linke obere Ecke:daumen:
 
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