Ich packs mal hier rein...
Seit August gibt es eine neue Verordnung zum Biospherenreservat, gerade gesehen:
Verordnung
§ 7
Schutzbestimmungen
(1) Alle Handlungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks führen können, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dazu gehören insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
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8.
Rad- und Motorsportveranstaltungen durchzuführen oder Rad- und Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
9.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
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11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
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14.
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohnstätten oder mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt Markierungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Biosphärenreservats hinweisen.
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausgeschlossen.
(2) Ist eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Genehmigung oder das Einvernehmen kann nur versagt werden, wenn die Handlung den Schutzzweck erheblich beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden kann.
(3) In den Stillebereichen ist es verboten,
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3.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
4.
Rad- und Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
5.
Rad- und Motorsportveranstaltungen, Reitveranstaltungen außerhalb von Reitsportanlagen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
6.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.
(4) In den Kernzonen sind alle Handlungen verboten, die diese Räume beschädigen, verändern oder den besonderen Schutzzweck gemäß § 4 Abs. 3 anderweitig beeinträchtigen können. Das Betreten, Reiten oder Befahren ist auf den gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr erlaubt. Der schriftlichen Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde bedürfen
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2.
Begehungen außerhalb der gekennzeichneten Wege, insbesondere zu Zwecken der Forschung oder Bildung für nachhaltige Entwicklung,
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§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde einen der Regeltatbestände erfüllt, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 aufgeführt sind, und auf die weder § 8 Abs. 1 noch Abs. 2 zutrifft,
2.
in den Kernzonen
a)
die für das Betreten, Reiten oder Befahren entsprechend gekennzeichneten Wege verlässt,
b)
wild lebende Tiere, Pflanzen oder Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften stört, beeinträchtigt, entnimmt, einbringt, verletzt oder tötet,
c)
ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde, die in § 7 Abs. 4 Satz 3 aufgeführten Untersuchungen, Begehungen, Handlungen oder Maßnahmen vornimmt.
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Tante Edit: ist ein Kurs eine Veranstalltung? Nach der Definiton von WiKi würde ich sagen ja, dh aber, dass zB MTB-Kurse nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde möglich sind