tom de la zett
Marmotte
LuxuswohnortLaß´ mal. Ich wohne da um die Ecke, bin nur aktuell noch im Büro.
Neid...
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LuxuswohnortLaß´ mal. Ich wohne da um die Ecke, bin nur aktuell noch im Büro.
Luxuswohnort
Neid...
Das sind die 5 großen Infotafeln der Region. Der Text darauf gefällt mir auch nicht, da öfter mal das Wort illegal auftaucht. Das vermittelt leider einen falschen Eindruck.
Den Text haben sich aber Leute der Region ausgedacht. Wir werden sehen was damit passiert, wenn die 2 Probejahre vorbei sind.
Bis dahin werd ich biken, und zwar auf Trails. Negativ wurde ich aber noch nie angesprochen auf das Thema. Deshalb ist es mir wurscht, was da drauf steht.
Sicher ein Hinweisschild, aber beim Punkt 6 doch sehr verkürzt formuliert.Hier ist das Foto des Schildes.
Es ist ein Hinweis-, kein Verbotsschild!
Meine Auslegung: Das Radfahren ist auf Wanderwegen, Radwegen, Fahrwegen, Reitwegen und Freizeitwegen gestattet - so müsste es auf dem Schild auch stehen.§25 (NWaldLG) Fahren
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Nach dem mich im letzten Jahr Förster hier in Hameln 2 x "belehrt" haben, führe ich eine Kopie der o.g. Bestimmungen im Rucksack mit - gebraucht habe ich sie allerdings seitdem noch nicht....5. Betreten der freien Landschaft
5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht
- Fuß- und Pirschpfade,
- Holzrückelinien,
- Brandschneisen,
- Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
- Gestelle/Abteilungslinien,
- Grabenränder,
- Feld- und Wiesenraine,
- durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.
Aber er ist doch sooo glücklich, das Ganze hinter sich gelassen zu haben da kann er doch ein bisschen länger aufbleiben!
...ich erinnere mich nicht mehr ganz genau an die Evolution des Textes, weiß aber noch, dass mich das auch gestört hat, war aber nicht wegzubekommen war, der Text musste mit den NLF und der Region, insbesondere den Naturschützern, abgestimmt werden. Dieses Erklärbär- Schild war ein Wunsch der Region ( die dem Verein 4.500,00 € zuschießt) . Punkt 6 ist Quatsch und ändert nichts an der Rechtslage TÖW ist TÖW- hab ich mir damals gesagt. Noch immer werden ( z.B. beim vor etwa 2 Monaten) die TÖWs als illegale Strecken bezeichnet, ich hab das ganze schon so oft diesen Leuten erklärt, aber ich bin Jurist und kein Sonderpädagoge. ....." Mich nervt der ganze Vereins-/Schilder-/ Regulierungskram auch , aber das ist leider der Preis der Freude. Ich empfehle mal, das Thema deutlich entspannter zu betrachten. Solange unsere Vereinsstrecken stehen bleiben und keiner von der Polente aus dem Wald und vor Gericht geschleppt wird ist doch alles gut.
...Mich nervt der ganze Vereins-/Schilder-/ Regulierungskram auch , aber das ist leider der Preis der Freude...
muss das sein mark?