Nehmen wir mal an, dass wir insbesondere nicht wüssten,
... und dass es mehr braucht als ein
Adjektiv um Grundrechte auszuhebeln.
Nehmen wir also an, wir hätten vom Betretungsrecht in Bayern keine Ahnung. Dass es Leute gibt, die das zumindest vortäuschen, wissen wir spätestens seit dem 16.12.2000.
Nehmen wir also an wir haben auch sonst nur ganz wenig Ahnung und fahren mit dem Mountainbike.
Das einzige, was wir gehört haben: Es soll verboten sein "ungeeignete Wege" zu befahren.
... und weil wir von der Rechtslage, was sie bedeutet und wie sie entstanden ist keine Ahnung haben, vermuten wir hinter diesen ominösen "ungeeigneten Wegen" einen
unbestimmten Rechtsbegriff.
Damit dieser "unbestimmte Rechtsbegriff" nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsverbot verstösst, müssten wir bei unserer kleinen Mountainbiketour
selbst erkennen können, wenn wir gegen das Gesetz verstoßen (Art. 20 Abs. 3 GG,
Art. 57 Abs. 4. Nr. 2 BayNatSchG). Unabhängig davon, welche
"objektiven" Kriterien man heranzieht und selbst wenn wir die abenteuerlichen Vorschläge aus Nr. 1.3.3.2 der
neuen Bekanntmachung auswendig aufsagen könnten:
Wir schaffen es einfach nicht. Stellen wir also einfach mal fest, dass es dem erholungsuchenden Mountainbiker
selbst überhaupt nicht möglich ist, zu erkennen, ob er gerade gegen das Gesetz verstößt.
Das hat auch das Bayerische Umweltministerium erkannt und deshalb in Nr. 1.3.3.2 Sätze 26 und 27 der Bekanntmachung folgendes Eingeständnis untergebracht:
"Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die Beurteilung der Wegeeignung für das Befahren mit Fahrrädern. Sie überprüfen und dokumentieren die Geeignetheit der Wege."
Damit ist sogar in der neuen Bekanntmachung festgehalten, das "Verbot ungeeignete Wege mit dem Mountainbiken zu befahren", gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verstösst.
Letztlich dient
die Verklärung "geeigneter Wege" in einen unbestimmten Rechtsbegriff nur dazu, die tatsächlichen objektiven gesetzlichen Kriterien für mögliche Einschränkungen des Betretungsrechts (Art. 30 bis Art. 32 BayNatSchG,
Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) in der Bedeutungslosigkeit verschwinden zu lassen, weil klar ist, dass sich das Mountainbiken damit nicht einschränken lässt.