Vorsicht vor Bäumen: Keine Haftung bei „waldtypischen Gefahren“

Vorsicht vor Bäumen: Keine Haftung bei „waldtypischen Gefahren“

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Ein Mann wurde nahe der Downhill-Stadt Thale von einem morschen Baum erfasst und verletzt. Nun hat das Oberlandesgericht Naumburg seine Schadenersatzklage abgewiesen und auf „waldtypische Gefahren“ verwiesen, mit denen zu rechnen sei.

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Vorsicht vor Bäumen: Keine Haftung bei „waldtypischen Gefahren“
 
Andererseits ist aber der Waldeigentümer viel "näher dran" an den Gefahren - er muss sich halt einen Überblick verschaffen, wie es um seinen Wald steht. Wenn der Wald nicht in einem sicheren Zustand (alles morsche Bäume) ist, schafft er für Dritte - die zumindest in Bayern aus 141 III BV ihr Recht auf Naturgenuß in Anschlag bringen - eine Gefahrenquelle. Die kann der Waldeigentümer doch viel besser beherrschen!
Dem Eigentümer hier jedoch Gefahrtragungs- oder Schutzpflichten aufbürden zu wollen, ist gelinde gesagt Unsinn. Es handelt sich bei Wald als solchem ja eben nicht um einen für den Verkehr (- im weitesten Sinne des Umgangs und der Nutzung durch und von Menschen) bestimmten Ort. Bundeswaldgesetz und Bundesumweltschutzgesetz normieren, zumindest dem Telos nach, das genaue Gegenteil. Demnach können keinesfalls perspektivisch die selben Anschauungsgrundlagen und Überlegungen zu Gefahrtragungspflichten herangezogen werden, wie das zum Beispiel im Straßenverkehr der Fall wäre. Im Fall von Infrastruktur, die für Benutzung und Umgang durch Menschen konzipiert und ausgelegt sind, muss natürlich die Perspektive des Schutzes der Gesundheit und körperlichen Integrität der Nutzer vordergründigen Rang einnehmen. Da Wald in seiner natürlichen Form sich ja aber schon gar nicht unter die selbe Kategorie subsummieren lässt, gibt es schlicht keinen Grund solche Integritätsansprüche zu stellen. Vielmehr würde der Eigentümer durch ein solches Rechtsverhältnis stark und ungerechtfertigt benachteiligt, da er es mit einer nahezu unbegrenzten und nicht weiter von ihm kontrollierbaren Anzahl an Personen eingehen müsste. Es gibt im Übrigen genug Präzedenzurteile im Hinblick auf Fälle mit Spaziergängern, die bestätigen, dass den Geschädigten nicht lediglich schon durch ihr Betretungsrecht eventuelle Sekundäransprüche, gerichtet auf den Schutz der Integrität ihrer Gesundheit, gegen den Eigentümer zukommen - zumindest nicht im Falle typischer Gefahren. Ansprüche, soweit ich das aus der kurzen Schilderung des Sachverhaltes erkennen kann, könnten nur eventuell noch gegen den Betreiber der Strecke bestehen. Diesem kommen natürlich (schon von Rechts wegen und ohne dies begründende Rechtsverhältnisse) gewisse sekundäre Schutzpflichten zu. Wenn aber die sich im Schaden verwirklichte Gefahr nicht objektiv und evident vorhersehbar war, dann würde aber auch diesen keine Schadensersatzpflicht treffen.

Tl;dr: Wald ist keine für den Verkehr vorgesehene Infrastruktur. Allein aus dem Betretungsrecht Dritter ergeben sich nach Auffassung der Rechtsprechung für den Eigentümer noch keine Schutzpflichten.
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das im D recht so einfach und eindeutig geklärt ist. In AUT ist es jedenfalls deutlich komplexer und zumindest zwischen Wald und Forststraße sollte man schon differenzieren. Im konkreten Fall sind unzählige Details offen. So weit ich das mitbekommen habe, ist das nicht irgendein Waldweglein, sondern ein intensiv vermarkteter Weg, der täglich von unzähligen Personen begangen wird.
 
Kack Rechtschutzversicherungs-Mentalität halt...

Bin kurz nach Weihnachten vom Hund gebissen worden.
Bei so schätzungsweise 80% der Leute war nicht die erste Frage, wie es mir gehen würde oder ob ich Schmerzen hätte oder so, sondern ob ich schon beim Anwalt gewesen wäre, die Dame angezeigt hätte usw:mad:
Die eigentliche Frage ist doch: Hast du zurück gebissen?

Spaß beiseite, ich hoffe es war keine ernste Verletzung!
 
Anscheinend nicht.

Oh doch...
Lies Dich bitte erstmal mal in das Thema ein!
Stichpunkt: Erholungseinrichtungen
Hier werden von den Meisten einfach nur MTB Meinungen gepostet anstatt sich erstmal zu informieren!
Es gibt online genügend Abhandlungen der Waldbetriebsgemeinschaften, Förster, Ministerien und und und wo genau das erklärt wird.
Nur mal auf die Schnelle:

Praxis-Agrar - BLE: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer (praxis-agrar.de)

1588/2016 Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer (waldsportbewegt.de)
Seite 39 betrifft zB das Bodetal (Punkt Ruhebänke) und unseren geschilderten Fall

FAQ Verkehrssicherungspflicht_Stand 15.11.19 (nrw.de)

Es geht da nicht um Vollkaskomentalität oder das wir als Wanderer oder mit den MTBs nicht in den Wald dürfen oder das Jeder gleich verklagt wird, Gott bewahre!
Aber man sollte die rechtlichen Grundlagen kennen, und vielleicht bringt das manche zum Nachdenken was zB das Bauen von irgendwelchen Sachen angeht. Und man die Waldbesitzer auch ein wenig versteht, weil die in der Haftung stehen. Egal ob sie MTB mögen, sie es nicht interessiert oder sie nen Hass auf uns haben.
Aber da sehe ich hier irgendwie Schwarz...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn seit Jahren ein Witwenmacher in der Krone hängt, ist das natürlich etwas anderes als ein Waldspaziergang bei Lothar II.
 
Lies Dich bitte erstmal mal in das Thema ein!
Ist ja nicht so, als ob ich damit nicht schon oft genug konfrontiert worden wäre; Du solltest nicht davon ausgehen, dass Du Bescheid weißt und alle anderen nicht.
Aber man sollte die rechtlichen Grundlagen kennen,
Da bin ich nur teilweise Deiner Meinung, weil das für jemanden, der einfach nur sein Betretungsrecht wahrnehmen will sehr viel verlangt ist.
Was Du als "rechtliche Grundlagen" anführst sind Interpretationen der Exekutive oder von Interessenverbänden. Es wäre daher nicht verkehrt, wenn Du Dich mit dem Thema "Gewaltenteilung" vertraut machen würdest ;)

Im übrigen empfehle ich die Beiträge von @HelmutK und @Sun on Tour im OT-Forum zum Thema "Haftung", z.B. diesen hier:
https://www.mtb-news.de/forum/t/trail-downhill-essen-kettwig.882678/post-16387618
 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das im D recht so einfach und eindeutig geklärt ist.
Da bist Du ja unter deinen Landsleuten nicht alleine und wie dieser Thread zeigt, teilen ja auch viele hier Deine Meinung. Trotzdem ist es in D einfach und eindeutig geklärt, was jeder anhand der leicht zugänglichen Quellen auch ohne Jurastudium mit etwas Logik erkennen würde. Oftmals stehen aber selbst den Gelehrten "Eigeninteressen" der Erkenntnis entgegen.

Der Geschädigte ist im übrigen Querschittsgelähmt.
Ich kenne jetzt die detaillierten Vorschriften nicht, aber wenn es vorgeschrieben ist x mal pro Jahr die Bäume am Wegesrand zu kontrollieren und ggf. entweder zu sichern oder zu entfernen, dann muss man das eben tun. Und wenn man das eben versäumt und daraus resultiert ein schaden ist man halt haftbar.
Die Unfallfolgen sind tragisch und von großen finanziellen Folgen begleitet. Insoweit ist der Wunsch nach den 200.000,00 € Schmerzensgeld verständlich.
Hier kann man übrigens schon sehen, dass nicht die Versicherung geklagt hat. Im Übrigen dürfte sich bei diesen langsam herumgesprochen haben, dass in solchen Fällen nichts zu holen ist. Zumindest waren die letzten mir bekannten abgewiesenen Klagen allesamt von Privatversonen und nicht mehr von Versicherungen geführt.

Tatsächlich ist es nun einfach so, dass für diese Fälle gerade keine Vorschrift gibt, dass der Waldbesitzer irgendetwas kontrollieren müsste. Etwas anderes gilt entlang von gewidmeten Verkehrsflächen.
Insoweit hat der Waldbesitzer eben nichts versäumt und kann auch nicht aus einer Verkehrspflichtverletzung haftbar gemacht werden. Auch wenn zwischenzeitlich mal ein Gericht anders entschieden hatte (der Bundesgerichtshof hatte es 2012 aufgehoben), war das immer schon so.


P.S.: Für das Radfahren auf einer Rückegasse hatte ein Waldbesitzer in Aichach auf Unterlassung über ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten geklagt - nur um mal einen Blick auf die Verhältnismäßigkeiten zu werfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da bist Du ja unter deinen Landsleuten nicht alleine und wie dieser Thread zeigt, teilen ja auch viele hier Deine Meinung. Trotzdem ist es in D einfach und eindeutig geklärt, was jeder anhand der leicht zugänglichen Quellen auch ohne Jurastudium mit etwas Logik erkennen würde. Oftmals stehen aber selbst den Gelehrten "Eigeninteressen" der Erkenntnis entgegen.

Das ist aber auch eher so eine Laien Aussage, weil das juristische Zeugs nur auf den ersten Blick als banal erscheint und zwar bis zur echten Fallprüfung und da werfen sich dann sehr schnell Fragen auf, die oftmals nicht mal von der Judikatur geklärt wurden.

Aus dem Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalts:

"... § 23 Abs 3 Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbei geführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.
Abs 4 Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichteneines Grundbesitzers werden nicht begründet. ...
§ 27 Abs 3 Der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die funktionsgerechte Nutzbarkeit von Wegen nach der Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen, nach Schadereignissen oder nach Ausbreitung der angrenzenden Pflanzenwelt im bisher bestehenden Umfang zu gewährleisten ..."

Alles eindeutig? Und das ist nur Verwaltungsrecht.
 
"Was sagt ihr zu den möglichen Risiken im Wald – sollte der Grundbesitzer haften oder nicht?"
Waldeigentümer haben ja gewisse Pflichten. wenn aus der Missachtung dieser Pflicht ein Unfall entsteht sollte der Waldbesitzer schon haftbar sein.
Gerade bei einem ausgewiesenen und weithin beworbenen Weg stellt sich mir dann schon die Haftungsfrage.
Anders sehe ich es bei inoffiziellen Trampelpfaden und Singletrails. Hier muss klar sein, dass hier mit mehr Risiken und weniger Pflege zu rechnen ist, als auf den offiziellen Wegen.
Auch die Aussage, dass gebaute Elemente keine waldtypische Gefahr sind würde ich nur bedingt unterschreiben. Ich denke es kommt ein bisschen darauf an, was und wie gebaut wird. Ein Erdhaufen ist für mich dann auch noch waldtypisch, wenn jemand mit einem Klappsparten dort eine Absprungkante hineinshapt. Ein aus gekauften Brettern gebauter Kicker ist es natürlich nicht. Wo genau die Grenze liegt muss im zweifellsfall ein Gericht entscheiden.

Natürlich gibt es Pflichten, aber wie bei Kindern kann auch, kann der zur Pflege Verpflichtete nicht ständig an jedem Ort zur gleichen Zeit sein. Würde er dazu verpflichtet, wäre die logische Konsequenz den Zutritt zu verweigern, weil es einfach nicht möglich ist. Auch die Alternative eines weiter vorausschauenden Beschnitts kann ja wohl nicht in unserem Sinne sein. Das Ergebnis davon wäre eine Wüste, nämlich alle Bäume abzuholzen.

Dabei ist es unwichtig ob der Weg offiziell ist oder nicht. Im Wald da stehen Bäume, da laufen wilde Tiere (bist Du schonmal mit dem Gesicht auf einen Igel gestürzt?) und nicht jede Felskante kann mit einem Geländer und Beschilderung ausgestattet sein.

Schlussendlich ist man ja auch IMMER verpflichtet auf Sicht zu fahren oder auch zu wandern. Zu viel Wind? Meide den Wald.

Jede andere Lösung endet fürchterlich.
 
Der Verletzte war der Auffassung, dass es sich um einen "Gefährdungsbaum" handelt. Er musste seine Klage ja irgendwie begründen. Das Gericht war offensichtlich anderer Meinung.
Gut gemeint, aber dann doch ganz knapp vorbei - Sorry.

Das Gericht war sehr wohl auch der Meinung, dass es sich um einen "Gefährdungsbaum" handelt.
Es ist aber auch zu Recht der Meinung, dass das keine Rolle spielt, weil auch ein Gefährdungsbaum zum Bereich "Betreten auf eigene Gefahr" gehört.
 
Das sehe ich als Eigentümervertreter aber auch ein wenig anders und ich fände das schon merkwürdig, wenn das Gericht so argumentieren würde.
Einer unserer Holzfäller ist durch so einen Witwenmacher tödlich verunglückt. Er war am Weg zu seinem Arbeitsplatz (Forstweg). Der Ast durchschlug das Autodach ohne Mühe (VW T3).
 
Gut gemeint, aber dann doch ganz knapp vorbei - Sorry.

Das Gericht war sehr wohl auch der Meinung, dass es sich um einen "Gefährdungsbaum" handelt.
Es ist aber auch zu Recht der Meinung, dass das keine Rolle spielt, weil auch ein Gefährdungsbaum zum Bereich "Betreten auf eigene Gefahr" gehört.

OK, Punkt für dich. Ich entschuldige mich für meine nicht präzise Formulierung.
 
Das sehe ich als Eigentümervertreter aber auch ein wenig anders und ich fände das schon merkwürdig, wenn das Gericht so argumentieren würde.
Das ist Dir unbenommen; allein es spielt keine Rolle - in DE erst recht nicht ;)
Einer unserer Holzfäller ist durch so einen Witwenmacher tödlich verunglückt. Er war am Weg zu seinem Arbeitsplatz (Forstweg). Der Ast durchschlug das Autodach ohne Mühe (VW T3).
Hat jetzt mit dem Betretungsrecht überhaupt nichts zu tun, oder?
 
Gut gemeint, aber dann doch ganz knapp vorbei - Sorry.

Das Gericht war sehr wohl auch der Meinung, dass es sich um einen "Gefährdungsbaum" handelt.
Es ist aber auch zu Recht der Meinung, dass das keine Rolle spielt, weil auch ein Gefährdungsbaum zum Bereich "Betreten auf eigene Gefahr" gehört.

Dein Hinweis hat mich gepackt.

Hier

https://www.wanderverband.de/conpresso/_data/PM_1_Urteil_Naumburg.pdf
wird der Begriff „Gefährdungsbaum“ nur dem Kläger zugeordnet. Das die Gerichte dieser Definition zustimmen erkenne ich nicht. Hast du tiefergehende Quellen?

Unter dem Link:

… Der Verletzte war der Auffassung, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und wäre bei der Durchführung einer Baumschau sofort als Gefährdungsbaum ersichtlich gewesen und gefällt worden, so dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das Landgericht Magdeburg folgte dieser Auffassung nicht. ...
Das Oberlandesgericht Naumburg hat diese Auffassung Mitte Dezember 2020 bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Schadensersatz zu, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte.
 
Werkvertragsnehmer. ;)

Und die haben in ihrem Job mit ganz anderen Gefahren zu leben. Ist nicht ohne Grund einer der gefährlichsten Berufe.
 
Dein Hinweis hat mich gepackt.
Ich habe leider bisher auch nur diese Quelle vom Wanderverband.

Darin heißt es jedenfalls:
"In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheitverantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlichzum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf starkfrequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.“

Jedenfalls bleibt es dabei:
dass das keine Rolle spielt, ...

und warum das so ist, hatte ich schon mehrfach ausgeführt:

Die "Megagefahr" im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012.

Wenn man sich mit der Verkehrssicherungspflicht im Wald beschäftigt, trifft man beinahe zwangsläufig auf den Begriff der "Megagefahr".
Der Begriff der "Megagefahr" geht auf Justiziar Hugo Gebhardt zurück, der diesen spätestens seit 2008 in einem auch vom BGH zitierten Aufsatz verwendet.

Vielfach wurde bemängelt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11 keine Aussage zur sog. Megagefahr getroffen hätte; zuletzt von Herrn Hugo Gebhardt nochmals selbst bei seiner Ergänzung hinsichtlich zertifizierter Wege: http://verkehrssicherungsrecht.de/pages/urteilsdatenbank_/bgh-az.-vi-zr-31111.php oder in der Infosammlung Natursport des Deutschen Wanderverbandes (der Teil stammt vom selben Autor).

Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist eine "Megagefahr" aber schon aus ihrer eigenen Definition heraus zum einen eine offensichtliche und zudem noch waldtypische Gefahr, vor der der Waldbesitzer nicht einmal warnen müsste, geschweige denn hinsichtlich derer ihm eine Verkehrssicherungspflicht obliegt.

Wie definiert sich nun diese "Megagefahr" bzw. "Megabaumgefahr" oder auch "Megawaldgefahr":

Unter Megagefahr wird eine von einem Baum ausgehende Gefahr verstanden, die für jedermann erkennbar ohne jeglichen Zweifel in aller nächster Zeit in einen Schaden umschlagen wird und dabei wegen der Größe des Baums, des Kronenteils oder eines Starkastes mehrere oder sogar eine Vielzahl von Menschen schwer oder gar tödlich verletzen könnte (Quelle: Forst BW; LEITFADEN ZUR VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT)

Sehen wir uns nun die Kernaussagen aus dem BGH-Urteil zu den Gefahren an:

Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.). Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f., bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423). Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bittner, aaO; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO) oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Koblenz, aaO; OLG Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena, aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO).

Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG Braunschweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn. 95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 51).

Natürlich ist es vernünftig, wenn der Waldbesitzer, Wegehalter, etc. eine erkannte "Megagefahr" beseitigt bzw. vor ihr warnt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ein "Unterlassen" der Beseitigung der "Megagefahr" bedeutet daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Zitat:
:confused:

ich lese da gerade, es hat jemand den Begriff MEGAGEFAHR definiert und deren massiven Auswirkungen auf Leib und Seele erklärt, den Gesetzgeber geht das jedoch am A... vorbei, da unabhängig von der Formulierungskunst es sich um waldtypische Gefahr handelt, die per se nicht in der Verantwortung des Besitzers / Eigentümers liegt, sprich der Nutzer immer selbst verantwortlich ist.
Megagefahr ist also ein Umstand, den jeder vernünftige Waldbesucher sowieso erkennt und für sich als gefährlich und somit zu meiden wahrnimmt?
Somit verstehe ich, toll dass es einen (weiteren) aufseherregenden Terminus gibt, für die Praxis jedoch völlig unerheblich und lediglich der Vita des Definierenden förderlich.
Wie hat denn die Rechtsprechung und der Mensch vor dieser Wortschöpfung gelebt?
Oder habe ich eine falsche Hirnwindung???
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei so schätzungsweise 80% der Leute war nicht die erste Frage, wie es mir gehen würde oder ob ich Schmerzen hätte oder so, sondern ob ich schon beim Anwalt gewesen wäre, die Dame angezeigt hätte usw
Und haste du sie angezeigt? :lol:

Braucht ja nur genügend Idioten, die Nagelfallen auslegen oder Seile über die Wege spannen.
Irgendwann werden es dann Waldtypische gefahren ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Man sollte hier grundsätzlich die "waldtypischen" Gefahren von den sogenannten "Megagefahren" im Wald unterscheiden.
Stiefelt man einfach so querbeet mitten durch den Wald, dann muss man mit den "waldtypischen" Gefahren rechnen.
Begeht man jedoch einen Wanderweg, der dazu noch explizit als solcher ausgeschrieben ist, dann spricht man hier von den "Megagefahren", für diese "Megagefahren" ist der Waldbesitzer verantwortlich und hat hier eine Sicherungspflicht.
Bedeutet, Totholz und Äste, die in den Bäumen hängen oder abzustürzen und auf den Weg zu fallen drohen, zu beseitigen.

Wenn der Wanderer tatsächlich auf diesem "ausgeschriebenen" Wanderweg unterwegs war, dann ist das Gerichturteil falsch !
Und in dem Fall würde ich als Geschädigter in Revision gehen.
Bei jemandem der seine Nachbarn auch Anzeigen wollte wenn die gehen die Corona Schutzverordnung verstoßen wundert mich das nicht. 😉
 
Bisschen Schizo ist das schon, wenn ich mir die Rechtsprechung bei Unfällen Dritter durch Forstarbeiten ansehe. Da werden nämlich extrem strenge Maßstäbe angelegt.
Insofern ist das BGH Urteil ( http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=62049 ) schon in einem gewissen politischen Kontext zu betrachten.
Die Deutschen und der Wald - ein ganz besonderes Verhältnis. So wie die Deutschen und das Auto. Daher werden sog. Straßenbäume anders beurteilt. Muss man nicht verstehen.
 
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