Dein Hinweis hat mich gepackt.
Ich habe leider bisher auch nur diese Quelle vom Wanderverband.
Darin heißt es jedenfalls:
"In einer Mitteilung des Landgericht Magdeburg heißt es: „Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher auch auf Wegen rechnen. Er ist primär selbst für seine Sicherheitverantwortlich. Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlichzum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko. Dementsprechend können und müssen auf Wanderwegen nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten. Auch nach der gesetzlichen Risikoverteilung aus § 22 LWaldG LSA haftet selbst auf starkfrequentierten und touristisch beworbenen Waldwegen der Waldbesitzer nicht für waldtypische Gefahren.“
Jedenfalls bleibt es dabei:
dass das keine Rolle spielt, ...
und warum das so ist, hatte ich schon mehrfach ausgeführt:
Die "Megagefahr" im Lichte des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012.
Wenn man sich mit der Verkehrssicherungspflicht im Wald beschäftigt, trifft man beinahe zwangsläufig auf den Begriff der "Megagefahr".
Der Begriff der "Megagefahr" geht auf Justiziar Hugo Gebhardt zurück, der diesen spätestens seit 2008 in einem auch vom BGH zitierten Aufsatz verwendet.
Vielfach wurde bemängelt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11 keine Aussage zur sog. Megagefahr getroffen hätte; zuletzt von Herrn Hugo Gebhardt nochmals selbst bei seiner Ergänzung hinsichtlich zertifizierter Wege:
http://verkehrssicherungsrecht.de/pages/urteilsdatenbank_/bgh-az.-vi-zr-31111.php oder in der Infosammlung Natursport des Deutschen Wanderverbandes (der Teil stammt vom selben Autor).
Nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs ist eine "Megagefahr" aber schon aus ihrer eigenen Definition heraus zum einen eine offensichtliche und zudem noch waldtypische Gefahr, vor der der Waldbesitzer nicht einmal warnen müsste, geschweige denn hinsichtlich derer ihm eine Verkehrssicherungspflicht obliegt.
Wie definiert sich nun diese "Megagefahr" bzw. "Megabaumgefahr" oder auch "Megawaldgefahr":
Unter
Megagefahr wird eine von einem Baum ausgehende Gefahr verstanden, die für jedermann erkennbar ohne jeglichen Zweifel in aller nächster Zeit in einen Schaden umschlagen wird und dabei wegen der Größe des Baums, des Kronenteils oder eines Starkastes mehrere oder sogar eine Vielzahl von Menschen schwer oder gar tödlich verletzen könnte (Quelle:
Forst BW; LEITFADEN ZUR VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT)
Sehen wir uns nun die Kernaussagen aus dem BGH-Urteil zu den Gefahren an:
Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Waldwege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben (vgl. Endres, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 48; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; ders., AFZ-Der Wald 17/2010, 44 f.).
Sie umfassen die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 19. Juni 2007, GV. NW. S. 234; LG Hannover, aaO S. 597 f., bestätigt durch OLG Celle, VersR 2006, 1423).
Zu den typischen Gefahren des Waldes können herabhängende Äste (vgl. OLG Köln, aaO; Bittner, aaO; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO)
oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen gehören (vgl. OLG Koblenz, aaO; OLG Hamm, NuR 2007, 845; LG Braunschweig, aaO S. 778 f.; LG Tübingen, aaO; Agena, aaO S. 715; Endres, aaO; Klose/Orf, aaO).
Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen
Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren,
die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166; NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG Braunschweig, aaO S. 778; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, NuR 2008, 754, 758; Staudinger/Hager, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 50; Geigel/Wellner, aaO Rn. 95). Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 51).
Natürlich ist es vernünftig, wenn der Waldbesitzer, Wegehalter, etc. eine erkannte "Megagefahr" beseitigt bzw. vor ihr warnt. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Ein "Unterlassen" der Beseitigung der "Megagefahr" bedeutet daher keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Zitat:
ich lese da gerade, es hat jemand den Begriff MEGAGEFAHR definiert und deren massiven Auswirkungen auf Leib und Seele erklärt, den Gesetzgeber geht das jedoch am A... vorbei, da unabhängig von der Formulierungskunst es sich um waldtypische Gefahr handelt, die per se nicht in der Verantwortung des Besitzers / Eigentümers liegt, sprich der Nutzer immer selbst verantwortlich ist.
Megagefahr ist also ein Umstand, den jeder vernünftige Waldbesucher sowieso erkennt und für sich als gefährlich und somit zu meiden wahrnimmt?
Somit verstehe ich, toll dass es einen (weiteren) aufseherregenden Terminus gibt, für die Praxis jedoch völlig unerheblich und lediglich der Vita des Definierenden förderlich.
Wie hat denn die Rechtsprechung und der Mensch vor dieser Wortschöpfung gelebt?
Oder habe ich eine falsche Hirnwindung???