Nachdem bereits einige Städte und Gemeinden Ausgangsbeschränkungen verhängt haben, hat zunächst Bayern als erstes Bundesland nachgezogen – mittlerweile gelten ähnliche Regeln in ganz Deutschland. Nun darf man nur unter triftigen Gründen seine Wohnung verlassen – doch gehört Radfahren dazu? Hier findet ihr einen Überblick über die bekannte Rechtslage während der Corona-Krise – wir werden den Artikel laufend aktualisieren!

Dieser Artikel wurde am 16. April 2020 um 9:10 Uhr umfassend aktualisiert.

Fahrradläden dürfen wieder öffnen

Laut einem Beschluss der Bundesregierung vom 15. April 2020, der zunächst bis zum 3. Mai gelten soll, dürfen Fahrradläden unabhängig von ihrer Geschäftsfläche wieder öffnen. Für andere Geschäfte gilt eine Grenze von maximal 800 qm Verkaufsfläche. Generell gilt jedoch, dass Hygieneregeln beachtet werden müssen: Warteschlangen müssen vermieden und der Zutritt zum Geschäft geregelt werden. Bisher durften in den meisten Bundesländern zwar die Bike-Werkstätten öffnen, der Verkauf war jedoch stark eingeschränkt.

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern können wieder öffnen. Dabei müssen sie jedoch Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten. Unabhängig von der Verkaufsfläche, aber unter Beachtung der gleichen Auflagen, können Auto- und Fahrradgeschäfte sowie Buchhandlungen wieder öffnen.

Bundesregierung

Bund & Länder einigen sich auf Kontaktverbot

Führende deutsche Medien berichteten soeben in Übereinstimmung, dass sich Bund und Länder auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 geeinigt haben. Es ein weitgehendes Kontaktverbot verhängt werden – in der Öffentlichkeit werden Versammlungen von mehr als zwei Personen komplett verboten. Insgesamt ähneln die Maßnahmen den etwa 24 Stunden früher getroffenen Regeln in Bayern. So darf man die Wohnung nur noch unter bestimmten Bedingungen verlassen. Es ist jedoch weiterhin ausdrücklich gestattet, alleine Sport an der frischen Luft zu betreiben – auch auf dem Rennrad oder MTB. Die Maßnahmen sollen für zwei Wochen gelten und Verstöße können sanktioniert werden. Wann genau die Regeln in Kraft treten, ist aktuell noch nicht bekannt.


Baden-Württemberg

Das Land Baden Württemberg orientiert sich an den bundesweiten Regeln. Hier darf man maximal zu zweit nach draußen (außer es handelt sich um Personen aus dem eigenen Haushalt) und muss immer mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen einhalten. Radsport ist nicht explizit ausgeschlossen, darf also ausgeübt werden.

Bayern

Als erstes Bundesland in Deutschland verhängt Bayern ab dem 21.03.2020 um 0.00 Uhr (Mitternacht von Freitag auf Samstag) eine Ausgangsbeschränkung, die zunächst für zwei Wochen gelten soll. Doch was bedeutet das eigentlich? Grob gesagt, darf man die eigene Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen. Dazu gehört unter anderem der Weg zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Versorgung oder Begleitung von Hilfsbedürftigen oder Kindern oder auch Sport an der frischen Luft. Radsport an sich ist also nicht per se verboten, darf jedoch nur alleine ohne Begleitung erfolgen.

Auszug aus der Bekanntmachung des Landes Bayern:

[…]

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

[…]

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung …

Die Polizei muss die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung durchsetzen – gerät man also in eine Kontrolle, muss man glaubhafte Gründe vorweisen, warum man draußen unterwegs ist. Ein Verstoß wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Erlass der bayrischen Gemeinde Mitterteich, die bereits einen Tag vorher eine Ausgangssperre verhängt hat, ist Radfahren hingegen nicht ausdrücklich erlaubt. Stattdessen kann man bei begründeten Fällen eine Sondererlaubnis beantragen.

Berlin

In Berlin gelten seit dem 22. März Kontaktbeschränkungen. Die Wohnung darf nur noch aus Ausnahmegründen verlassen werden. Dazu gehört ausdrücklich laut Paragraph 14 der Verordnung “Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung”.

=> Hier findet ihr die Verordnung des Landes Berlin

Brandenburg

In Brandenburg wird das Betreten öffentlicher Orte ab 23. März bis zum 5. April untersagt. In der Paxis orientiert sich die Regelung für den Ausgang an den bundesweit ausgehandelten Richtlinien. Sport, der alleine ausgeübt wird, ist weiterhin erlaubt. Eine Auflage bezüglich der Sportarten oder der Entfernung zum Wohnumfeld enthält die Verordnung nicht.

=> Hier ist die Verordnung des Landes Brandenburg zu den Corona-Schutzmaßnahmen

Bremen

Auch in Bremen gelten Ausgangsbeschränkungen. Solo-Sport an der freien Luft – und damit Radfahren – ist allerdings ausdrücklich gestattet: „Zur Arbeit gehen, die Unterstützung hilfebedürftiger Personen, Solo-Sportarten sowie Bewegung an der frischen Luft sind weiterhin möglich!“

Hamburg

Hamburg erlegt seinen Bürgern Kontaktbeschränkungen in einer Allgemeinverfügung vom 22. März auf. Sie gilt zunächst bis 5. April. Sport wird nicht ausdrücklich erwähnt und fällt somit unter die allgemeine Regelung zur Kontaktbeschränkung, die lautet: “Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.”

Hessen

In Hessen gelten weitestgehend die vom Bund beschlossenen Kontakteinschränkungen. Eine Regelung für Sport oder Bewegung an der frischen Luft ist im Erlass nicht spezifiziert, allerdings heißt es: „Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“ Radsport scheint unter Einhaltung dieser Regeln also weiterhin gestattet zu sein.

Mecklenburg Vorpommern

Die Landesregierung aus Schwerin hat Bewegung und Sport an der frischen Luft ausdrücklich gestattet: „Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiter möglich.“

Niedersachsen

Die Allgemeinverfügung zur Kontaktbeschränkung regelt ausdrücklich, dass auch die sportliche und körperliche Betätigung im Freien zu den notwendigen Tätigkeiten und Verrichtungen gehört, die alleine oder zu zweit ausgeübt werden können. Auch beim Sport ist die 1,5-Meter-Regel einzuhalten. Vorläufiges Ende der Kontaktbeschränkung ist der 18. April.

NRW

In Nordrhein-Westfalen gilt das Kontaktverbot ab Montag, 23. März. Wie die Landesregierung informiert, unterliegen Versammlungen in der Öffentlichkeit strikten Auflagen. Alleine sind Sport und Betätigung an der frischen Luft weiterhin ausdrücklich erlaubt. Mehr als 2 Menschen zusammen dürfen sich in der Öffentlichkeit nur aufhalten, wenn sie zu einem Hausstand gehören. Ausnahmen bilden Personengruppen wie Angehörige in direkter Linie und Ehe- oder Lebenspartner sowie die Begleitung Schutzbedürftiger oder Minderjähriger. Die Behörden sollen bei Verstößen Strafen von 200 bis 25.000 Euro verhängen. Die Verordnung soll zunächst bis 20. April 2020 in Kraft sein.

=> Hier findet ihr die Verordnung des Landes NRW

Rheinland Pfalz

Wie fast überall in Deutschland gelten in Rheinland Pfalz Ausgangsbeschränkungen, die allerdings Radsport an der frischen Luft unter Einhaltung von 1,5 m Sicherheitsabstand und mit maximaler einer Begleitperson gestatten.

Saarland

Im Saarland gelten ähnliche Ausgangsbeschränkungen wie in den anderen Bundesländern. In Kraft ist derzeit eine Allgemeinverfügung, die vom 21. März bis 3. April gelten soll. Der zufolge sind Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung über fünf Personen weiterhin gestattet. Der Abstand soll „wo immer möglich 2 m zwischen 2 Personen“ betragen.

Sachsen

Ab Montag, dem 23. März 2020, um 0:00 Uhr gelten auch im Freistaat Sachsen zunächst bis zum 05. April um 24 Uhr weitgehende Ausgangsbeschränkungen. Bewegung an der frischen Luft (und damit theoretisch auch Radsport) ist unter Einhaltung von 1,50 m Mindestabstand und mit maximal einer Begleitperson jedoch weiterhin gestattet – darf allerdings lediglich im Umfeld des Wohnbereichs erfolgen. Was alles genau zum Umfeld zählt, wird nicht weiter ausgeführt. Die komplette Verordnung findet ihr hier: www.coronavirus.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt wurden die ursprünglich bis zum 5. April geplanten Kontaktbeschränkungen bis mindestens zum 19. April verlängert. Auch hier ist Radsport weiterhin gestattet: „Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.“

Schleswig-Holstein

Schleswig Holstein will die Maßnahmen der bundesweiten Abstimmung in seine Verordnung zu Corona aufnehmen. In einer Pressemitteilung des Landes heißt es zum Sport: “Danach soll der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine gestattet sein, um einzukaufen, Sport zu treiben oder spazieren zu gehen. Zulässig bleibe es, mit einer weiteren Person, die nicht aus dem eigenen Haushalt komme, unterwegs zu sein.”

Thüringen

In Thüringen gelten die bundesweit beschlossenen Ausgangsbeschränkungen – hier wurden keine Verschärfungen wie in Bayern oder Sachsen getroffen. Das bedeutet, dass Bürger allein, mit den Personen aus ihrem Haushalt oder in Begleitung einer anderen Person draußen Sport treiben dürfen, wenn sie mindestens 1,5 m Abstand halten. Radsport ist also weiterhin kein Problem.

Ihr wohnt in einem betroffenen Gebiet und habt Updates zur Lage? Postet es in die Kommentare!

  1. benutzerbild

    Deleted 294333

    dabei seit 12/2015

    Gibt es eigentlich für SARS/MERS Impfstoffe?
    Ist ja jetzt auch schon einige Jahre her, da müsste es was geben.
    Nei-en!
    Am Impfstoff zu SARS wird seit 2003 rumgedocktert...
    Anfang diesen Jahres gab es einen ersten Versuch am Menschen mit 40 Beteiligten...
    für die Link-Freaks finde ich gerade den Bericht leider nicht.
  2. benutzerbild

    speedy_j

    dabei seit 04/2004

    Kann mir mal jemand kurz erklären, wo steht, dass die "Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" über den morgigen Tag hinaus läuft?
    Hier ist klar geregelt, dass sie eigentlich schon am 17.5. hätte enden müssen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/

    => letzter Paragraph

    Hier steht nebenbei, dass sie bis 29.05. verlängert wurde: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/massnahmen/index.php => Datum 12.05. Absatz E)

    Wobei ich hier wiederum keine Änderung dafür finden kann: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/?offset=46#page-browser

    Wie soll man bei dem ganze Wirrwarr von Bestimmungen eigentlich den Überblick behalten?
    Wenn niemand etwas anderes findet, müsste ja eigentlich ab Samstag wieder alle normal laufen, was nicht mit zusätzlichen Verordnungen reglementiert wurde. Was habe ich übersehen?
  3. benutzerbild

    Burnhard

    dabei seit 08/2007

    Nei-en!
    Am Impfstoff zu SARS wird seit 2003 rumgedocktert...
    Anfang diesen Jahres gab es einen ersten Versuch am Menschen mit 40 Beteiligten...
    für die Link-Freaks finde ich gerade den Bericht leider nicht.
    Wie jetzt, dachte der Gates kann sowas ganz einfach aus dem Aluhut zaubern?
  4. benutzerbild

    Lenka K.

    dabei seit 09/2004

    Wie jetzt, dachte der Gates kann sowas ganz einfach aus dem Aluhut zaubern?
    Verpeste diesen Fred nicht mit deinen Verschwörungstheorien, sonst wird hier durchgewischt! smilie
  5. benutzerbild

    speedy_j

    dabei seit 04/2004

    Kann mir mal jemand kurz erklären, wo steht, dass die "Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" über den morgigen Tag hinaus läuft?
    Hier ist klar geregelt, dass sie eigentlich schon am 17.5. hätte enden müssen: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/

    => letzter Paragraph

    Hier steht nebenbei, dass sie bis 29.05. verlängert wurde: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/massnahmen/index.php => Datum 12.05. Absatz E)


    Wobei ich hier wiederum keine Änderung dafür finden kann: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/?offset=46#page-browser

    Wie soll man bei dem ganze Wirrwarr von Bestimmungen eigentlich den Überblick behalten?
    Wenn niemand etwas anderes findet, müsste ja eigentlich ab Samstag wieder alle normal laufen, was nicht mit zusätzlichen Verordnungen reglementiert wurde. Was habe ich übersehen?

    Die Verlängerung auf den 29.05. habe ich gefunden: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-269/ => Paragraph 1 Punkt 6

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